20.10.2016 - 7 Satzung der Stadt Dassow über die Ergänzung für...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Zusätze:
- *
- Datum:
- Do., 20.10.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Mahnel und seine Mitarbeiterin erläutern ausführlich den Sachverhalt. Herr Mahnel geht noch einmal ausführlich auf folgende Punkte ein:
9 m Firsthöhe, 3,80 m Traufhöhe
Einzelhäuser mit bis zu 2 Wohneinheiten
Ausgleich- und Ökopunkte
Beschränkung auf die Festsetzung zum Hauptdach (gilt nicht für untergeordnete Dachaufbauten)
Festsetzungen zu Solarflächen sind aufgrund der Privilegierung nicht zu treffen
eine Firstrichtung wird nicht festgesetzt
Der Sachverhalt wird im Ausschuss ausführlich erörtert.
Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Tourismus empfiehlt:
- Die Stadtvertretung der Stadt Dassow fasst den Beschluss über den Entwurf zur Satzung der Stadt Dassow über die Ergänzung für einen Teilbereich der Ortslage Rosenhagen, südwestlicher Ortsbereich, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und zugehöriger Begründung.
- Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.
- Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf der Satzung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
- Die Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abzustimmen.
- In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung der Stadt Dassow über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für einen Teilbereich der Ortslage Rosenhagen unberücksichtigt bleiben können, wenn die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Innenbereichssatzung nicht von Bedeutung ist.
- Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei der Aufstellung der Satzung der Stadt Dassow über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für einen Teilbereich der Ortslage Rosenhagen ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Anlagen zur Vorlage
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