14.03.2017 - 6 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 23 der Stadt...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Stadtvertretung Dassow
- Status Beschluss:
- Autorisiert
- Datum:
- Di., 14.03.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:04
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Westphal zeigt aufgrund des § 24 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V Befangenheit an und nimmt im Zuschauerraum Platz.
Frau Pahl informiert über den Auftrag des Hauptausschusses an die Amtsverwaltung, bis zur Sitzung der heutigen Stadtvertretung zur prüfen, inwieweit das Mitwirkungsverbot i.S.d. § 24 KV M-V für Eigentümer von Grundstücken im Planungsgebiet greift und stellt das Ergebnis der Überprüfung vor.
Herr Matzke berichtet sodann von den Ergebnissen der Beratung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Tourismus und weist insbesondere auf den Verlauf von Leitungen hin. Dieser Aspekt ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Beschluss:
- Die Stadtvertretung der Stadt Dassow billigt die erneuten Entwürfe des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen und die zugehörige Begründung und bestimmt diese für die erneute Auslegung.
- Die erneuten Entwürfe der Planzeichnung-Teil A, des Text-Teil B und der Begründung sind inklusive der UVP-Vorprüfung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
- Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird die Einholung der Stellungnahmen auf die berührten Behörden und berührten Träger öffentlicher Belange beschränkt.
- In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 23 nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Stadt Dassow deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
- Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Realisierung 2
29.03.2017 09:41:46 Lehmann, Frank
Termin angelegt: 29.03.2017
29.03.2017 10:59:58 Schuhr, Volker
bearb. Amt geändert: (offen) --> Fachbereich IV
bearb. Sachb. geändert: (alle) --> Gesa Kortas-Holzerland
Status auf "Beschlussverfolgung gewünscht" gesetzt
29.03.2017 11:00:02 Schuhr, Volker
Status auf "Auftrag erteilt" gesetzt
24.08.2017 09:30:11 Kortas-Holzerland, Gesa
Status auf "In Bearbeitung" gesetzt
Vermerk:
Beteiligungsverfahren wurden durchgeführt
24.08.2017 09:30:17 Kortas-Holzerland, Gesa
Status auf "Erledigt" gesetzt
22.11.2017 14:53:08 Schuhr, Volker
federf. Sachb. geändert: Volker Schuhr --> (alle)
10.04.2018 14:07:20 Laskowski, Karin
Status auf "Geprüft" gesetzt
Vermerk:
erledigt von SB Kortas-Holerland
14.05.2018 14:35:58 Kopp, Antje
Status auf "Autorisiert" gesetzt
Anlagen zur Vorlage
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2,1 MB
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