02.07.2019 - 7 Hauptsatzung der Gemeinde Siemz-Niendorf

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Haberkorn unterbreitet den Vorschlag, die Hauptsatzung Punkt für Punkt durchzugehen, womit sich alle Anwesenden einverstanden erklären.

Sodann beginnt Frau Haberkorn die einzelnen Paragraphen zu verlesen.

 

Nachfolgend werden die Paragraphen und jeweiligen Absätze aufgeführt zu denen über Änderungen/Ergänzungen abgestimmt wurde:

  1. Herr Dr. Sommerfeld stellt den Antrag auf Ergänzung des § 2 Ortsteile entsprechend des Gebietsänderungsvertrages bzw. der Hauptsatzung der ehemaligen Gemeinde Groß Siemz. Somit ergibt sich für § 2 der Absatz 2 zusätzlich.

Abs. 2:

Die Ortsteile führen ihren Namen eigenständig und können als Zusatz den Namen der Gemeinde verwenden.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit 

9 Ja-Stimmen

 

  1. Zum § 5 Abs. 1 Ausschüsse entwickelt sich eine Diskussion darüber, welche beratenden Ausschüsse neben dem Finanzausschuss noch gebildet werden sollten.

Herr Berger und Herr Dr. Sommerfeld machen deutlich, dass sie es für sinnvoll erachten, relevante Themen u.a. in Bezug auf Bauvorhaben oder Belange der Feuerwehr in separater Runde für die Gemeindevertretung vorzuberaten.

Von Seiten der Verwaltung wird deutlich gemacht, dass es generell glich ist, über die Aufgaben den Ausschuss zu definieren und somit auch der Finanzausschuss    z. B. Themen des Bauwesens mitberaten kann. Zudem kann sich bei mehreren Ausschüssen die personelle Besetzung schwieriger gestalten.

Die Gemeindevertretung einigt sich auf drei Mitglieder je Ausschuss und ändert

Abs. 1:

Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 Absatz 1 KV M-V folgenden beratenden Ausschuss:

a)      Finanzausschuss

Aufgaben: Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

b)      Ausschuss für Bau, Ordnung und Soziales

Aufgaben: Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, Brandschutz, Kulturarbeit

Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit 

9 Ja-Stimmen

 

  1. Aus der Mitte der Gemeindevertretung wird der Antrag gestellt, § 5 Abs. 3 wie folgt zu ändern:

Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 Absatz 2 Satz 5 KV M-V einen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung der Finanzwirtschaft. Der Ausschuss besteht aus 3 Mitgliedern. Neben einer Mehrheit von Gemeindevertretern, können auch weitere sachkundigen Einwohner in den beratenden Ausschuss berufen werden. Stellvertretende Mitglieder werden nicht gewählt.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit 

9 Ja-Stimmen

 

  1. Hervorgehend aus der Beratung zum § 5 Abs. 1 zur Bildung von Ausschüssen und deren Besetzung, ergibt sich für § 5 Abs. 4 folgende Änderung:

Die Ausschüsse nach Absatz 1 bestehen aus 3 Mitgliedern und setzen sich aus der Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung zusammen, daneben können auch sachkundige Einwohner berufen werden. Stellvertretende Mitglieder werden nicht gewählt.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit 

9 Ja-Stimmen

 

  1. Es besteht allgemein die Auffassung, die Wertgrenze gem. § 6 Abs. 1 4. zu erhöhen.

Es ergibt sich folgende Änderung:

4. bei der Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen unter 250 EUR.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit 

9 Ja-Stimmen

 

  1. Zum § 7 Entschädigungen, zunächst Abs. 1 Entschädigung der Bürgermeisterin, schlägt Herr Klamt einen Betrag aufgrund einer kurzen Beispielberechnung vor.

Herr Dr. Sommerfeld schlägt vor, diesen auf 800 Euro aufzurunden. Dies wird kurz diskutiert und die Mehrheit der Gemeindevertreter spricht sich für diesen monatlichen Betrag aus.

Abstimmungsergebnis:

8 Ja-Stimmen

1 Gegenstimmen

- Enthaltungen

 

  1. In Bezug auf § 7 Abs. 2-5 besteht schnell Einigkeit, dass die stellvertretenden Bürgermeister keine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten werden und dass den Gemeindevertretern keine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung, sondern ein monatlicher Sockelbetrag von 15 Euro gezahlt werden soll.
  2. Zum Punkt Aufwandsentschädigung für sachkundige Einwohner, unterbreitet Frau Traulsen den Vorschlag, je Sitzungsteilnahme einen Betrag von 20 Euro zu gewähren.

 

Somit ergibt sich der geänderte Abs. 2:

r die Dauer der tatsächlichen Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, erhält die stellvertretende Person bei Vorliegen eines konkreten Dienstgeschäftes 1/30 der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 pro Tag.

Die Summe der Aufwandsentschädigungen der Stellvertreter darf die des Bürgermeisteramtes nicht überschreiten.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit 

9 Ja-Stimmen

 

  1. Geänderter Abs. 3:

Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, Ausschüsse, in die sie gewählt wurden und der Fraktionen einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 15 Euro.

Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden und der Fraktionen, die der Vor- und Nachbereitung der jeweiligen Ausschusssitzung dienen, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 Euro.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit 

9 Ja-Stimmen

 

  1. Abs. 4 und 5 entfallen aufgrund der in den Absätzen zuvor beschlossenen Änderungen

 

  1. Nach dem Verlesen des § 8 Abs. 1, stimmen die Anwesenden dem Inhalt grundsätzlich zu, möchten aber den Absatz dahingehend ergänzen, dass die Schaukästen zu rein informativen Zwecken weiterhin genutzt werden sollen.

Ergänzter Abs. 1:

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Internet, zu erreichen über den Link https://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen auf der Homepage des Amtes Schönberger Land unter der Internetadresse https://www.schoenberger-land.de. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung bewirkt. Unter der Anschrift Amt Schönberger Land, Am Markt 15, 23923 Schönberg kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter der obigen Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. Zusätzlich erfolgen, rein informativ, entsprechende Aushänge in den bestehenden Schaukästen der Gemeinde

 

  1. Auch über eine Ergänzung zum Abs. 3, hinsichtlich der zusätzlichen Nutzung der Schaukästen für Hinweise auf öffentliche Sitzungstermine, besteht Einigkeit.

Ergänzter Abs. 3:

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse werden über den Link https://www.schoenberger-land.de/ Sitzungskalender bekannt gemacht. Die Bekanntmachungsfrist richtet sich nach Ladungsfrist gemäß Geschäftsordnung. Auf alle öffentlichen Sitzungen wird zusätzlich, rein informativ, per Aushang in den Schaukästen hingewiesen.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit 

9 Ja-Stimmen

 

Nachdem alle Paragraphen besprochen wurden, hinterfragt Herr Klamt in Bezug auf den zusätzlichen Abs. 2 in § 2 Ortsteile, wie sich die Adressgestaltung zukünftig nun darstellen wird. Ziel des Absatzes sei ja, dass in der Adresse bei der Ortsangabe nur die Angabe des Ortsteils ausreichend ist.

Es entwickelt sich eine rege Diskussion an der sich alle Anwesenden beteiligen.

Herr Lehmann macht deutlich, dass die Amtsverwaltung nicht befugt ist, über die Adressgestaltung zu entscheiden. Dies werde von höherer Ebene vorgegeben.

Unter den Anwesenden wird die laut Deutsche Post angegebene DIN-Norm für die Adressgestaltung in Frage gestellt. Auch hier sehe man keine eindeutige Regelung.

 

Die Gemeindevertretung stellt den Antrag an die Verwaltung, spätestens zur nächsten Sitzung eine verbindliche Auskunft über den Sachstand zu erhalten.

Anmerkung der Verwaltung:

Die Regelung in der Hauptsatzung zur eigenständigen Führung des Ortsteilnamens ohne Gemeindenamen befreit nicht von der Ummeldung bei der Meldebehörde. Die Vorschriften im Personalausweisgesetz/Personalausweisverordnung zur Erfassung der Anschrift sind höherrangig und bleiben durch die gemeindliche Regelung in der Hauptsatzung unberührt.

Es heißt in § 6 Personalausweisverordnung: "Der Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel zu erfassen. Zusätze zum Namen des Wohnortes sind einheitlich aufzunehmen, wenn dies für die Eindeutigkeit des Wohnortes oder des Straßennamens erforderlich ist. Darüber hinaus wird auch die Postleitzahl erfasst."

 

Abschließend bittet Frau Haberkorn die Mitglieder der Gemeindevertretung über die ergänzte bzw. geänderte Hauptsatzung abzustimmen.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Siemz-Niendorf beschließt die beigefügte, in den zuvor benannten Paragraphen, geänderte und ergänzte Hauptsatzung.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig mit

9 Ja-Stimmen

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Realisierung 2

 

 

05.08.2019  13:31:28    Lehmann, Frank 

Beschlussverfolgung gestartet in ALLRIS net

Termin: 05.08.2019

federf. Amt: Fachbereich I

federf. Sachb.: Klaus-Peter Horstmann

 

19.09.2019  15:12:01    Horstmann, Klaus-Peter 

Vermerk:

Die Hauptsatzung wurde der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt.

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Anlagen zur Vorlage