01.10.2019 - 6 Beschluss zur Satzung über die 1. Verlängerung ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Status Beschluss:
- Autorisiert
- Datum:
- Di., 01.10.2019
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung der Stadt Schönberg empfiehlt der Stadtvertretung Schönberg:
I. Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (GVOBl. M-V S. 777) beschließt die Stadtvertretung der Stadt Schönberg folgende Satzung über die 1. Verlängerung einer Veränderungssperre (nachfolgend
Veränderungssperre genannt):
§ 1 zu sichernde Planung
(1) Zur weiteren Sicherung der Planung wird für die in § 2 benannten Flurstücke, die am 17.10.2017 beschlossene und durch ortsübliche Bekanntmachung am 28.10.2017 in Kraft getretene Veränderungssperre um ein Jahr verlängert.
(2) Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan als Bestandteil dieser Satzung, und umfasst nachfolgend aufgeführte Grundstücke in der Gemarkung Sabow, Flur 1:
Flurstücke: 48, 43, 42/11 tlw., 42/10, 42/9, 42/8, 41/4, 41/3, 40/8, 40/7, 40/6, 40/5, 39/1
§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
a) Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
(2) Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
(1) Die Satzung über die 1. Verlängerung Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie tritt außer Kraft, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 oder Abs. 5 BauGB eintreten, spätestens jedoch mit Ablauf des 27.10.2020.
II. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.
Realisierung 2
28.10.2019 09:11:04 Lehmann, Frank
Beschlussverfolgung gestartet in ALLRIS net
Termin: 28.10.2019
federf. Amt: Fachbereich IV
federf. Sachb.: Antje Kopp
28.10.2019 16:34:44 Kopp, Antje
Status auf "Beschlussverfolgung gewünscht" gesetzt
28.10.2019 16:34:56 Kopp, Antje
bearb. Amt geändert: (offen) --> Fachbereich IV
bearb. Sachb. geändert: (alle) --> Gesa Kortas-Holzerland
Status auf "Geprüft" gesetzt
28.10.2019 16:35:01 Kopp, Antje
Status auf "Autorisiert" gesetzt
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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304,8 kB
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