Informationsvorlage - 1/279/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Verwaltung informiert zum Digitalisierungspakt der Schulen und zum derzeitigen Sachstand.

Information

Ziele:

·                       Kompetenzen in der digitalen Welt

·                       Digitale Lernumgebungen/digitale Werkzeuge + entsprechender Unterricht

 

Förderzeitraum: 01.01.2019 - 31.12.2024

Aus der Bund-Länder-Vereinbarung werden Mittel wie folgt bereitgestellt:

- Sockelbetrag je Schule (muss zweckgebunden sein) ­- öffentliche weiterführende allgemeinbildende Schulen 55.000 €

- schülerzahlabhängiger Betrag nach der Schülerzahl der amtlichen Schulstatistik Schuljahr 2017/2018 - 340 Euro je Schüler

 

Was ist förderfähiq?

Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen

- „schulisches WLAN"

- standortgebundene Geräte (Anzeige- und Interaktionsgeräte, digitale Arbeitsgeräte)

- schulgebundene mobile Endgeräte nur im Ausnahmefall

Schulgebundene mobile Endgeräte für Schülerinnen und Schüler, nicht für Lehrkräfte

- Laptops, Notebooks und Tablets, keine Smartphones

- Nur, wenn: bereits Vernetzung und schulisches WLAN „hergestellt" wurde (erst dann auch Auszahlung der Mittel für mobile Endgeräte)

Und spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen solche Geräte erfordern und der technisch-pädagogische Einsatz im Medienbildungskonzept der Schule dargestellt ist und (bei allgemeinbildenden Schulen) höchstens bis zu 20 Prozent der Fördersumme bzw. nicht mehr als 25 000 Euro je einzelner Schule.

 

Was ist nicht förderfähiq?

Nicht förderfähig: Breitbandanschluss

(auch nicht „letzte" fehlende Meter)

- lokale schulische Serverlösungen

- überwiegend für Verwaltungsaufgaben genutzte Geräte

 

- Ausgaben für laufende Kosten der Verwaltung (Personalausgaben, Sachausgaben)

- Ausgaben für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastrukturen

- die Umsatzsteuer, soweit diese als Vorsteuer absetzbar ist, sowie sonstige abzugsfähige    Kosten, wie zum Beispiel Skonti oder Rabatte

- Doppelförderungen sind unzulässig

 

Fördervoraussetzung?

Medienentwicklungspläne (MEP) und Medienbildungskonzepte (MBK) mit folgenden Angaben:

· Bestandsaufnahme bestehender und benötigter Ausstattung mit Bezug zum beantragten

  Fördergegenstand und zur aktuellen Internetanbindung,

· Angaben zum technisch-pädagogischen Einsatz mit Berücksichtigung

  medienpädagogischer, didaktischer und technischer Aspekte und

· bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte Technologieoffenheit: Zu

  beschaffende digitale Infrastrukturen müssen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs-

  und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.

 

Nach aktueller Roll-Out-Planung des Landes muss das Amt Schönberger Land in 2021 für

alle Schulen die Mittel abrufen.

Die Gemeinde muss in Vorkasse gehen und bekommt nach vollständigen

Fördermittelnachweis die beantragten Fördermittel zurückerstattet.

 

Sachstand Dezember 2020

 

Die Schule arbeitet derzeit noch an ihrem Medienbildungsplan.

Die Soll-Ist-Bestandsaufnahme bzgl. der technischen Gegebenheiten ist durch die Firma

MV-Systems erfolgt. Ebenso wurde das technische Konzept erstellt und eine Kostenplanung

für den Aufbau der Drahtlosverbindung innerhalb der Schulen vorgenommen. Die Zuarbeit

hierzu wurde Ende Dezember übergeben. Eine Kostenplanung bzgl. der

Gebäudeertüchtigung (Verkabelung) erfolgt über die Beauftragung eines Elektrikers durch

den Fachbereich VI.

Der Medienentwicklungsplan wird mit Unterstützung von Ego-MV erstellt. Das ist erst möglich, wenn die vorangegangenen Vorarbeiten komplett abgeschlossen sind.

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