Beschlussvorlage - 4/806/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 38 der Stadt Dassow "Brennereiweg"
- Aufstellungsbeschluss -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Lisa Watermann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Bauen der Stadt Dassow
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Vorberatung
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09.12.2021
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Dassow
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Vorberatung
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21.12.2021
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Erledigt
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Stadtvertretung Dassow
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Entscheidung
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11.01.2022
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Sachverhalt
Mit dem Bebauungsplan Nr. 38 reagiert die Stadt Dassow auf die anhaltende Nachfrage nach Wohnbauland. Mit dem Bebauungsplan wird eine Wiedernutzbarmachung der ehemals landwirtschaftlich und gastronomisch genutzten Flächen angestrebt. Ebenfalls soll die verkehrliche Erschließung im Bereich der neuen Bebauung bedarfsgerecht ausgebaut werden.
Im wirksamen Flächennutzungsplan werden die Flächen derzeit als gemischte Bauflächen ausgewiesen. Im Rahmen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die Flächen im weiteren Verfahren entsprechend berücksichtigt und als Wohnbauflächen dargestellt. Damit ist dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen.
Der Plangeltungsbereich ist in dem Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt.
Beschlussvorschlag
- Für das in der Anlage dargestellte rd. 2,2 ha große Gebiet in der Ortslage Dassow, begrenzt im Norden und Westen durch landwirtschaftliche Nutzflächen, im Osten durch ehemalige Stallanlagen sowie im Süden durch Wohnbebauung, umfassend die Flurstücke 44 (teilw.), 45/1, 45/2, 50 (teilw.), 51/2 (teilw.), 55 und 58 (teilw.), Flur 1, Gemarkung Kaltenhof sowie das Flurstück 154, Flur 1 Gemarkung Vorwerk, soll die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 38 mit der Gebietsbezeichnung „Brennereiweg“ aufgestellt werden.
- Es wird folgendes Planungsziel verfolgt:
Mit dem Bebauungsplan Nr. 38 beabsichtigt die Stadt Dassow, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zur Bebauung mit Einfamilienhäusern zu schaffen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll im Regelverfahren erfolgen.
- Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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346,6 kB
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