Beschlussvorlage - 4/869/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Photovoltaik Rupensdorf - Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens
- Grundsatzbeschluss -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Lisa Watermann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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15.03.2022
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Gestoppt
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Hauptausschuss der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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17.03.2022
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Sachverhalt
Der Stadt Schönberg liegt ein Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage und den dafür notwendigen Nebenanlagen und Erschließung auf den folgenden Flurstücken vor: Flrst. 1, 4, 5, 8,9/2, 12/2, 13/2, 16/4, 17/2, 22, 23, Flur 1 der Gemarkung Rupensdorf. Der Antrag sowie eine detaillierte Projektbeschreibung, die Themen wie Planungsrecht, Projektbeschreibung, Umwelt, Leistung etc. beschreibt, sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Die Überplanung soll gem. Antrag als „Vorhabenbezogener Bebauungsplan“ erfolgen.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Schönberg ist dieser Bereich als Fläche für Landwirtschaft sowie z.T. als Schutzgebiete (Anlage 3). Demnach wäre ebenfalls eine Anpassung des Flächennutzungsplanes notwendig.
Im Rahmen Ihrer Planungshoheit hat die Stadt Schönberg über den Antrag zur Einleitung eines Verfahrens vom Grundsatz her zu entscheiden.
Beschlussvorschlag
- Die Stadt Schönberg stimmt dem Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage und den dafür notwendigen Nebenanlagen und Erschließung auf den folgenden Flurstücken vor: Flrst. 1, 4, 5, 8,9/2, 12/2, 13/2, 16/4, 17/2, 22, 23, Flur 1 der Gemarkung Rupensdorf vom Grundsatz her zu.
- Das Bauleitplanverfahren ist mit dem Landkreis Nordwestmecklenburg abzustimmen.
- Die Amtsverwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Kosten abzustimmen und für die Beschlussfassung vorzulegen. Der Stadt dürfen in diesem Zusammenhang keine Kosten entstehen.