Beschlussvorlage - 2/277/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Auf Grund der Hinweise des Orientierungsdatenerlasses 2022 zur Antragstellung 2022 und 2023 auf Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches bzw. für Sonderzuweisungen nach § 27 FAG M-V, wird deutlich, dass sich die Voraussetzungen zum Erhalt einer Zuweisung für das Haushaltsjahr 2022 geändert haben.

Demnach sind gem. § 27 FAG die Hebesätze für Realsteuern für das Haushaltsjahr 2022 so festzusetzen, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeindegrößenklasse des Haushaltsjahres 2020 liegen.

Die Hebesätze der Gemeinde Menzendorf liegen zwar in jeder Steuerart über dem für 2020 geltenden gewogenem Durchschnittshebesatz, jedoch nicht in Höhe der geforderten 20 Hebesatzpunkte. Die nachfolgende Darstellung zeigt die erforderliche Anpassung:

 

 

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

gewogener Durchschnittshebesatz

(unter 1.000 Einwohner)

329

386

339

+ 20 Hebesatzpunkte

349

406

359

aktueller Hebesatz Grieben

339

395

351

Erhöhung um „xx“ Hebesatzpunkte

10

11

8

 

Nähere Erläuterungen enthält der Vorbericht.

Die Anpassung der Hebesätze für das Haushaltsjahr 2022 erfordert eine Änderung der Haushaltssatzung 2021/2022.

Gemäß § 48 Abs 1 KV M-V kann die Haushaltssatzung bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.

 

Da sich in den weiteren Anlagen/Mustern gemäß GemHVO zur Nachtragshaushaltssatzung keine Veränderungen ergeben, wird auf eine Darstellung verzichtet.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Menzendorf beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021/2022 nebst Anlagen gem. GemHVO mit Erhöhung der Realsteuerhebesätze für

 

 Grundsteuer A auf:           %

 Grundsteuer B auf:           %

Gewerbesteuer auf:           %.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Erläuterung im Vorbericht

 

 

 

 

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Anlagen

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