Beschlussvorlage - 2/275/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß §§ 1, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes M-V kann die Verwaltung als Gegenleistung für ihre Amtshandlungen Gebühren erheben. Dies kann nur aufgrund einer Satzung erfolgen.

Die Satzung des Amtes Schönberger Land über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Gebührentabelle aus dem Jahr 2004 ist veraltet und bedarf einer Anpassung.

In Folge der ersten Beratung des Finanz- und Personalausschusses wurden die Gebühren des Amtes Schönberger Land mit denen des Amtes Klützer Winkler und der Verwaltungsgemeinschaft Grevesmühlen verglichen.

 

In der Sitzung des Finanz- und Personalausschusses des Amtes Schönberger Land vom 11. November 2021 wurde entschieden für welche Amtshandlungen Gebühren erhoben werden sollen. Dazu wurden die Fachbereiche um Mitteilung der durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für den jeweiligen Gebührentatbestand gebeten. Die Daten liegen nunmehr vor, sodass die Gebührenkalkulation anschließend erfolgte.

 

Einige vom Finanz- und Personalausschuss vorgeschlagene Gebührentatbestände wurden nach Absprache mit den jeweiligen Fachbereichsleitern nicht kalkuliert, da viele der Tatbestände künftig an Relevanz verlieren.

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss beschließt die Satzung des Amtes Schönberger Land über die Erhebung von Verwaltungsgebühren.

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

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Anlagen

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