Informationsvorlage - 2/279/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Zum 1. Januar 2021 ist das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) in Kraft getreten. Mit der EEG-Novelle will die Bundesregierung den Ausbau Erneuerbarer Energien weiter vorantreiben.

In diesem Zusammenhang wurden u.a. Änderungen zu der in § 29 GewStG geregelten Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für Betreiber von Windenergie- und Solaranlagen wie folgt kurz beschrieben geändert:

Inhaltliche Änderungen

Bislang regelte § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für Betriebe, die ausschließlich Wind- oder Solaranlagen betreiben, dass der Gewerbesteuermessbetrag zu 30 %  nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne an allen Betriebsstätten und zu70 % nach der Summe des maßgebenden Sachanlagevermögens an allen Betriebsstätten zerlegt wird. Da in der Standortkommune von Wind- bzw. Solarparks regelmäßig keine Arbeitnehmer des Betreibers beschäftigt sind, wenn der Sitz des Betreibers nicht dort belegen ist, führte dies regelmäßig dazu, dass der 70 % Anteil auf die Standortkommune des Wind- bzw. Solarparks entfiel und der 30 % auf die (weit bis sehr weit entfernte) Betreibersitz-Kommune. Dieses Verhältnis ließ sich nur durch Verlegung des Sitzes des Betreibers in die Gemeinde des Wind- bzw. Solarparkstandortes oder durch Vereinbarung nach § 33 Abs. 2 GewStG ändern.

Die Reform des § 29 GewStG beinhaltet zwei Punkte:

1.

Die Gewichtung des o.g. Zerlegungsmaßstabs wird geändert. Nunmehr entfallen 90 % des Gewerbesteuermessbetrages auf die WEA/Windpark- bzw. Solaranlagen-Standortkommune. Nur das verbleibende Zehntel entfällt auf das Verhältnis der Arbeitslöhne an den einzelnen Betriebsstätten, also die Betreibersitz-Gemeinde(n).

Fazit: Bei den Gemeinden, in denen die Wind- bzw. Solaranlagen errichtet werden, in denen also die Immissionen der EE-Anlagen ankommen, kommt künftig mehr Geld an.

Hierneben bleiben Vereinbarungen nach § 33 Abs. 2 GewStG weiterhin möglich. Hiervon sollte entsprechend zugunsten der Standortgemeinden auch weiter Gebrauch gemacht werden.

2.

Der Bemessungsmaßstab für den auf die Wind- bzw. Solarpark-Standortgemeinden entfallenden Anteil des Gewerbesteuermessbetrages erfährt folgende inhaltliche Änderung:

Künftig ist nicht mehr das Verhältnis maßgeblich, in welchem das Sachanlagevermögen in allen Betriebsstätten zueinander steht. Stattdessen ist das Verhältnis maßgeblich, in dem die installierte Leistung aller Betriebsstätten i.S.v. § 3 Nr. 31 EEG 2021 zueinander steht, da die installierte Leistung keinen jährlichen Schwankungen unterliegt. Die bisherige Anknüpfung an das Sachanlagevermögen war insoweit nicht zielführend, da sich dieses nach dem Buchwert richtete. Entsprechend erhielten die Standortgemeinden nach vollständiger Abschreibung der Anlagen keinen Anteil an der auf das Sachanlagevermögen entfallenden Gewerbesteuer.

Auswirkungen auf die Praxis

Zuständig für die neue Zerlegung ist das Betriebsfinanzamt des Betreibers. Die Städte und Gemeinden sind Beteiligte des Verfahrens. Daher sollten die Gemeinden die Änderung der Zerlegung der Messbeträge für Vorauszahlungen ab 2021 bei dem Betriebsfinanzamt beantragen.

Leider sind in der Steuerabteilung nicht alle Betreiber von Windkraft- bzw. Solaranlagen bekannt bzw. es ist aus den Steuererklärungen nicht immer ersichtlich, dass es sich bei der Zerlegung um solche Anlagen handelt.

Daher werden die Bürgermeister gebeten, Kontakt mit dem Fachbereich II aufzunehmen, damit wir abstimmen können, welche Anlagen sich auf dem Gemeindegebiet befinden und wer die Betreiber dieser Anlagen sind. 

 

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Anlagen

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