Beschlussvorlage - 2/294/2022

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Die bisher geltende Satzung der Gemeinde Menzendorf ist nicht verfassungsgemäß.

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Aufwandsteuern dürfen ausschließlich die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners belasten.

In der bisherigen Satzung waren auch Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine und Genossenschaften Steuerschuldner. Diese haben jedoch keinen persönlichen Lebensbedarf und können somit keine Schuldner einer Aufwandsteuer sein.

Weiterhin wurde bisher eine Züchtersteuer erhoben. Bei dieser Steuer ist jedoch die Einkommensentstehung und nicht die Einkommensverwendung betroffen. Folglich stellt diese keine Aufwandsteuer dar und darf nicht erhoben werden.

Auch die Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden knüpft an die Einkommensentstehung an und ist damit nicht verfassungsgemäß.

In der Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer wurden die oben beschriebenen Mängel behoben.

 

Weiterhin wurde durch das Innenministerium eine neue Hundehalterverordnung – HundehVO M-V erlassen. Die Regelungen im § 3 der HundehVO (Gefährliche Hunde) wurden in der Satzung entsprechend berücksichtigt.

 

Darüber hinaus ist die Satzung aus dem Jahr 2001 und wurde zuletzt im Jahr 2016 geändert. Sie bedarf somit der Aktualisierung.

 

Im Zuge der Beschlussfassung wird angeregt, auch die Steuersätze neu festzulegen.

Bei der Bemessung der Steuersätze sind die Grundsätze der Steuergesetzgebung zu beachten. Die Höhe der Steuer übernimmt zwar eine Ordnungsfunktion, darf aber keine Erdrosslungswirkung haben. Die bisherigen Steuersätze sind in dem Entwurf der Satzung rot gekennzeichnet.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Gemeinde Menzendorf über die Erhebung einer Hundesteuer.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

keine

Reduzieren

Anlagen

Loading...