Informationsvorlage - 3/125/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Erhaltung und Pflege der Kriegsgräber im Amt Schönberger Land
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
- Bearbeiter:
- Anja Surkamp
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss des Amtes Schönberger Land
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Information OHNE Beratung
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06.10.2022
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Erledigt
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Amtsausschuss Amt Schönberger Land
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Information OHNE Beratung
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18.10.2022
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Sachverhalt
Das Bundesgesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) bestimmt in § 5 Abs. 3, dass die Länder die in ihrem Gebiet liegenden Gräber zu erhalten haben. Nach der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gräbergesetz (Gräbergesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - GräberGZustLVO M-V) obliegt den kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden die Erhaltung (Anlegung, Instandsetzung und Pflege) der Gräber nach den Bestimmungen des Gräbergesetzes. Die Zuständigkeit für die Erhaltungspflicht der Kriegsgräber einschließlich deren Kosten liegt damit beim Amt Schönberger Land. Diese Zuständigkeit ist in der Vergangenheit leider nicht berücksichtigt worden und die Gemeinden, in deren Gebiet die Kriegsgräber liegen, sind für die Kosten aufgekommen. Kriegsgräber befinden sich auf den Friedhöfen in Dassow, Schönberg (einschl. Ehrenfriedhof), Herrnburg und Lübsee.
Ab dem Haushaltsjahr 2023 soll nunmehr der Gesetzgebung entsprechend, der Amtshaushalt die Kosten der Pflichtaufgabe darstellen und übernehmen. Der Landkreis NWM gewährt für die Pflege und Erhaltung der Kriegsgräber im Amtsbereich Schönberger Land eine jährliche Zuwendungspauschale in Höhe von 3.677,65 Euro. Diese wurden bislang auf die kommunalen Haushalte mit Kriegsgräbern, entsprechend der Anzahl der Grabstellen, umgelegt und vereinnahmt. Die tatsächlichen Aufwendungen für den Erhalt der Kriegsgräber belaufen sich im gesamten Amtsbereich auf ca. 6.730,- Euro (2021) und werden durch die jährliche Zuwendungspauschale nur zu einem Teil gedeckt. Aufgrund der aktuellen Preissteigerungen werden die Kosten künftig auf ca. 10.500 Euro geschätzt. Sondermaßnahmen, wie z.B. die Um- oder Neugestaltung von Gräbern, wurden bisher vom Landesamt für innere Verwaltung M-V in Schwerin auf Antrag bis zu 100% gefördert.
Ab dem Jahr 2023 ist es daher geplant, die Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen aller Kriegsgräber im Amtsbereich als Rahmenvertrag öffentlich auszuschreiben. Für den Grundsatzbeschluss wird es eine separate Beschlussvorlage geben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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197,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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429 kB
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