Beschlussvorlage - 4/86/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zur Schaffung von Baurecht auf dem Flurstück 70 in der Gemarkung Bauhof Schönberg, Flur 1, wurde der Antrag zur Aufstellung einer Satzung gereicht.

Die Schaffung von Baurecht ist in diesem Bereich auf der Grundlage der Erstellung einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB möglich. Vorabstimmungen hierzu fanden bereits mit der zuständigen Fachbehörde, dem Landkreis Nordwestmecklenburg, Bauleitplanung, statt. Danach kann das Baurecht über eine Außenbereichssatzung geschaffen werden. Voraussetzung ist, dass es sich um bebaute Bereiche im Außenbereich handelt. Der bebaute Bereich im Außenbereich ist entsprechend zu umgrenzen. Eine Ausuferung nach außen ist nicht möglich. Innere Verdichtungen sind möglich. Mit dem Landkreis wurde die Einbeziehung des Flurstückes 76 erörtert. Da sich dieses außerhalb des Bebauungszusammenhanges befindet, ist die Einbeziehung in die Satzung nicht zulässig. Selbst die Begrenzung durch die Straße ist hierfür nicht geeignet.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches betrifft die bebauten Grundstücke (Flurstücke 69, 72, 73, 77, 78, 79, 80).

Zusätzlich kann die Bebauung der Flurstücke 70 und 71 über die Außenbereichssatzung ermöglicht werden.

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Beschlussvorschlag

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg fasst den Beschluss über die Aufstellung der Außenbereichssatzung für Bauhof West.

2.  Der räumliche Geltungsbereich umfasst die bebauten Bereiche im Außenbereich gemäß dem beigefügten Lageplan.

3.  Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

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Finanz. Auswirkung

Keine

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Anlagen

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