Beschlussvorlage - 2/0319/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zum Doppelhaushalt für die Haushaltsjahre 2023/2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich II
- Bearbeiter:
- Kati Kodanek
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Gemeinde Roduchelstorf
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Vorberatung
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01.12.2022
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Erledigt
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Gemeindevertretung Roduchelstorf
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Entscheidung
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01.12.2022
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Sachverhalt
Grundlage für die Aufstellung der Haushaltspläne 2023/2024 ist der Haushaltserlass des Innenministeriums, aus dem die Orientierungsdaten für die Haushaltsplanung 2023 auf Basis des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zu entnehmen sind. Hierin werden sowohl Aussagen zu den Zuweisungen und Steueranteilen für die Städte und Gemeinden als auch zu den Umlagegrundlagen für Kreis- und Amtsumlage getroffen. Ferner wurde der Entwurf der Haushaltspläne 2023/2024 entsprechend der Mittelanmeldungen der Fachämter aufgestellt.
Eine Anpassung der Hebesätze wurde mit dem Haushalt 2020 vorgenommen. Dennoch liegen bei der Grundsteuer B (395 %) und der Gewerbesteuer (351 %) die Hebesätze der Gemeinde unter den Nivellierungshebesätzen (Grst.B: 427 %, Gew.St.: 381%), wodurch sich ein Einnahmeverzicht von ca. 2.300 € ergibt.
Mit der Änderung des FAG M-V wurden mit dem § 27 FAG Rechtsgrundlagen geschaffen, nach der grundsätzlich alle Gemeinden, unter bestimmten Voraussetzungen Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches (Konsolidierungszuweisungen oder Sonder- bzw. Ergänzungszuweisungen) erhalten können.
Die Gemeinde Roduchelstorf hat für das Haushaltsjahr 2020 (Antragstellung in 2021) gem. § 27 Abs. 1 FAG M-V eine Konsolidierungszuweisung in Höhe von T€ 20,3 erhalten, da alle Voraussetzungen gegeben waren. Die Gemeinde hatte die Hebesätze nach Maßgabe des Orientierungserlasses 2020 und auf der Grundlage des § 27 FAG, 20 Hebesatzpunkte über den jeweiligen gewogenen Durchschnittshebesatz nach Gemeindegrößenklasse festgesetzt.
Um im Jahr 2024 Zuweisungen nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 FAG M-V erhalten zu können, müsste die Gemeinde Roduchelstorf die Hebesätze für Realsteuern für das Haushaltsjahr 2023 so festsetzen, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeindegrößenklasse des Haushaltsjahres 2021 liegen.
Die nachfolgende Darstellung zeigt die erforderliche Anpassung:
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Grundsteuer A |
Grundsteuer B |
Gewerbesteuer |
gewogener Durchschnittshebesatz (unter 1.000 Einwohner) |
330 |
388 |
350 |
+ 20 Hebesatzpunkte |
350 |
408 |
370 |
aktueller Hebesatz Roduchelstorf |
339 |
395 |
351 |
Erhöhung um „xx“ Hebesatzpunkte |
11 |
13 |
12 |
Zu beachten ist, dass Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden können. Die Gewerbesteuereinzahlungen sind dabei um die Gewerbesteuerumlage rechnerisch zu mindern.
Für das Haushaltsjahr 2021 waren die Voraussetzungen des § 27 FAG nicht abschließend erfüllt, wodurch die Gemeinde keine Zuweisung erhielt. Für 2022 hat die Gemeinde keine notwendige Anpassung der Hebesätze vorgenommen, so dass eine Antragstellung nicht in Betracht kommt.
Die Verwaltung empfiehlt eine Anpassung der Hebesätze für den Doppelhaushalt 2023/2024.
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 nebst Anlagen gemäß GemHVO
A ) mit einer Erhöhung der Realsteuerhebesätze für:
Grundsteuer A auf …….%
Grundsteuer B auf …….%
Gewerbesteuer auf ……%
B ) in vorliegender Fassung o h n e Erhöhung der Realsteuerhebesätze.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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317,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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322,4 kB
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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4
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(wie Dokument)
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120,6 kB
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5
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(wie Dokument)
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129,7 kB
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6
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(wie Dokument)
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410,7 kB
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7
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(wie Dokument)
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142,9 kB
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8
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(wie Dokument)
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223,8 kB
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9
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(wie Dokument)
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65,2 kB
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10
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(wie Dokument)
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67,1 kB
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11
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(wie Dokument)
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70,2 kB
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12
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(wie Dokument)
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75,1 kB
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13
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(wie Dokument)
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73,9 kB
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(wie Dokument)
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477,4 kB
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