Beschlussvorlage - 2/0317/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Im Haushaltsjahr 2022 kann trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einnahmepotentiale ein Haushaltsausgleich erneut nicht erreicht werden. Gemäß § 43 Absatz 8 KV M-V ist das Haushaltssicherungskonzept über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben und bei negativen Abweichungen vom bereits beschlossenen Haushaltssicherungskonzept von der Gemeindevertretung zu beschließen.

 

Da die Gemeinde Grieben seit mindestens drei Haushaltsjahren sowohl insgesamt, als auch jahresbezogene negative Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen ausgewiesen und notwendige Anpassungen der Hebesätze vorgenommen hat, konnte sie gemäß § 27 FAG M-V zwar eine Konsolidierungszuweisung vereinnahmen, jedoch reichte diesen nicht zum Haushaltsausgleich.

 

Eine entsprechende Antragstellung für das Haushaltsjahr 2022 im Berichtsjahr 2023 wird empfohlen.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Fortschreibung zum Haushaltssicherungskonzept in vorliegender Fassung.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

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Anlagen

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