Beschlussvorlage - 4/1230/2023-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Ursprungsvorlage ist hinfällig.

Derzeit wird der Erneute Entwurf (II) des Bebauungsplanes Nr. 18 „Deponie am Ihlenberg“ erarbeitet. Im Rahmen dieser Planung gab es Rücksprachen mit dem Landkreis Nordwestmecklenburg zum Thema Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich der Bebauungsplan nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selmsdorf entwickelt. Zeitgleich wurde jedoch in Aussicht gestellt, dass eine Änderung des Flächennutzungsplanes im vereinfachten Verfahren parallel zum Bebauungsplan erfolgen kann.

Aus diesem Grund erfolgt die Aufstellung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selmsdorf mit zwei Teilbereichen, die den Planungen des Bebauungsplanes Nr. 18 entsprechen.

Der Teilbereich 1 befindet sich westlich des vorhandenen Deponiebetriebes und umfasst das geplante Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gewerbefläche am Kirchenholz“. Teilbereich 2 befindet sich östlich des vorhandenen Deponiebetriebes und soll im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 18 aufgeforstet werden. Die Darstellungen werden im Rahmen der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechend angepasst.

Die Gemeindevertretung wird gebeten, den Entwurf zu billigen und die öffentliche Auslegung zu beschließen. Zeitgleich zur öffentlichen Auslegung soll die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgen.

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Beschlussvorschlag

1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf beschließt die Aufstellung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selmsdorf im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 18 „Deponie am Ihlenberg“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

2) Die Gemeindevertretung billigt den Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Entwurf der Begründung dazu.

3) Der Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes einschl. der Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren.

4) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Beschlusses.

5) Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekanntzumachen.

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Finanz. Auswirkung

Die Kostenübernahme erfolgt durch die IAG – Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft in Selmsdorf.

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Anlagen

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