Informationsvorlage - 2/0349/2023
Grunddaten
- Betreff:
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Bericht über die überörtliche Prüfung der amtsangehörigen Gemeinde Grieben Haushaltsjahre 2018-2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich II
- Bearbeiter:
- Franzisca Ackermann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Grieben
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Information OHNE Beratung
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23.02.2023
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Sachverhalt
Die Gemeinde Grieben wurde durch das Gemeindeprüfungsamt des Landkreises Nordwestmecklenburg geprüft. Die Prüfung bezog sich auf die Jahre 2018-2021.
Prüfungsschwerpunkte waren:
- die örtliche Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss
- die Haushaltsplanung und Haushaltsdurchführung
- die Umsetzung von Haushaltssicherungskonzepten
- die Jahresabschlüsse mit Anlagen und Anhang
- Investitionstätigkeit, Auftragsvergaben
- Personal
- das Forderungsmanagement
Für die Gemeinde Grieben wurden durch die Prüfung folgende Schwerpunktergebnisse aufgezeigt:
Zusammenfassung wesentlicher Prüfungsergebnisse
- Es waren bis zum Zeitpunkt der aktuellen Prüfung noch nicht alle Prüfungsfeststellungen aus dem Jahr 2016 ausgeräumt:
- Die Haushaltssatzungen wurden, wie in den Vorjahren zu spät beschlossen und in Kraft gesetzt.
- Ein Haushaltsausgleich wurde im Prüfungszeitraum in der Planung und im Ergebnis nicht erreicht.
- die gesetzlichen Regelungen der GemHVO-Doppik M-V sind wie in den Vorjahresprüfungen
nicht vollinhaltlich umgesetzt worden (z.B. keine Unterscheidung nach wesentlichen und sonstigen Produkten, Ziele, Kennzahlen und Leistungsmengen zur Messung der Produktergebnisse wurden nicht angegeben).
- Gebühren für den Wasser- und Bodenverband wurden erst ab dem Haushaltsjahr 2015 erhoben.
- Für das Haushaltsjahr 2021 sind noch keine Gebühren erhoben worden. Damit ist auf die zeitnahe Erhebung von Erträgen in Höhe von 6,0 TEUR (HH-Ansatz) verzichtet worden. Die Erträge der Gemeinde Grieben sind nicht in ihrer voraussichtlichen Höhe, in dem Haushaltsjahr geplant und abgerechnet worden, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind (GemHVO-Doppik M-V § 8, GemKVO § 7 (3)).
- Nach den Wertungen, die sich aufgrund der Planzahlen ergeben, war die dauernde Leistungsfähigkeit für das Jahr 2018 weggefallen. Für die Haushaltsjahr 2019 bis 2021 ergab sich eine gefährdete dauernde Leistungsfähigkeit. Gleiches gilt für das Haushaltsjahr 2022.
- Die Hebesätze der Gemeinde weichen im Prüfungszeitraum von den gewogenen Durchschnittshebesätzen des Landes ab. Die Gemeinde verzichtete auf Einnahmen, § 44(2) KV M-V.
- Die Haushaltssatzungen 2018 bis 2021 sind nicht vor Beginn des Haushaltsjahres
beschlossen worden. Gegen-die KV-M-V § 47 (1) und (2) wurde verstoßen.
- Ein Frühwarnsystem ggf. in Form einer Liquiditätsplanung ist nicht eingerichtet worden.
- Der Haushaltsausgleich im Ergebnis- und im Finanzhaushalt wurde in der Planung als auch in der Rechnung im Prüfungszeitraum 2018-2021 nicht erreicht (siehe Pkt. 3.1.2.1 und 3.1.2.2) .
- Das Haushaltssicherungskonzept ist unvollständig und entspricht nicht den Rechtsvorschriften (KV M-V § 43 (7), GemHVO-Doppik § 17 b).
- Eine Überprüfung, ob eine Anpassung des Pachtzinses während der Laufzeit möglich
ist, ist nach Angaben der Verwaltung noch nicht erfolgt.
- Nach Feststellung des Jahresabschlusses 2020 ist eine Rückzahlungspflicht nach § 27 Absatz 5 Satz 1 und 2 FAG M-V zu prüfen.
- Die geplanten Sach- und Dienstleistungen wurden regelmäßig unterschritten. Die
Haushaltsansätze sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
- Investitionsprogramme sind entsprechend Muster 10a Bestandteil der HH-Planung und als Anlage zu führen (§ 1 Nr. 4 GemHVO-Doppik M-V).
- Die festgelegten Erheblichkeits- und Geringfügigkeitsgrenzen erscheinen bei den
geplanten Investitionsmaßnahmen der Gemeinde im zurückliegenden
Prüfungszeitraum zu hoch.
- Bei Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren (Konto 79253) sind
ratenweise fällige Verbindlichkeiten in Teilbeträge aufzuteilen.
- Ziele und Kennzahlen sind nicht formuliert worden.
- Über den Haushaltsvollzug wurde der Finanzausschuss unterrichtet. Die Gemeindevertretung hat diese Aufgabe nicht an den Finanzausschuss übertragen.
- Die Frist für den Jahresabschluss 2018 wurde nicht eingehalten. Der Jahresabschluss 2018 ist am 27.05.2020 aufgestellt und am 03.09.2020 festgestellt worden.
- Ein gesonderter Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters ist für die Jahresabschlüsse 2018 und 2019 nicht gefasst worden. Die-Beschlüsse sind zusammen mit dem Beschluss zur Feststellung des geprüften Jahresabschlusses gefasst worden. (Verstoß gegen KV M-V § 60 (5))
- Der zusammengefasste Bericht (2017-2020) über Spenden wurde nicht der Rechtsaufsichtsbehörde zugesendet.
- Der Forderungseinzug in einem Fall erfolgte nicht zeitnah.
- Der Stromliefervertrag für das Amt und die amtsangehörigen Gemeinden vom 30.09.2021 wurde vom dem ersten stellvertretenden Amtsvorsteher und der zweiten Stellvertreterin unterschrieben. Zur Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung fehlte das Dienstsiegel (§143 Abs. 2 KV M-V). Die Verwaltung hat vor Ausführung des Vertrages darauf zu achten, dass die Formvorschriften erfüllt sind. Das Dienstsiegel sollte nachgeholt werden.
- Ein Vergabevermerk wurde durch die Verwaltung nicht gefertigt (§ 6 UVgO „Dokumentation").
Der Prüfbericht wird hiermit der Gemeindevertretung zur Kenntnis gegeben.
Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme unter Beachtung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes an sieben Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen (§ 10 KPG M-V).
In einer vorangegangenen öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.
Eine Kopie des Prüfberichtes wird dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V übersandt. (Erläuterungen zum KPG Ziff. 2.7.2.)
Entsprechend § 9 Absatz 3 des KPG M-V hat die kommunale Körperschaft zum Prüfungsergebnis innerhalb von 3 Monaten gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere zu berichten, inwieweit den Prüfungsfeststellungen Rechnung getragen wird.
Eine Stellungnahme wird von der Verwaltung vorbereitet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13,5 MB
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