Beschlussvorlage - 4/1293/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Änderung des B-Planes Nr. 10 "Flöhkamp"
- Grundsatzbeschluss -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Stefanie Müller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Umweltausschuss Selmsdorf der Gemeinde Selmsdorf
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Vorberatung
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23.03.2023
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06.06.2023
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20.07.2023
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Erledigt
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Gemeindevertretung Selmsdorf
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Entscheidung
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13.04.2023
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03.08.2023
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Sachverhalt
Der Gemeinde Selmsdorf liegt ein Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Flöhkamp“ an der Neuen Reihe vor (Anlage 1).
Der Vorhabenträger beabsichtigt auf den hinter liegenden Flurstücken 241/4, 241/3 (jetzt 241/5 & 241/6) und 240 (jetzt 240/1 & 240/2), Flur 3 der Gemarkung Selmsdorf Dorf, das Baurecht zur Errichtung von Wohnhäusern zu erlangen (Anlage 2).
Aufgrund des damaligen Ablehnungsbescheides des Landkreises NWM vom 30.12.2014 (Anlage 3) an die vorherigen Flurstückseigentümer, welche 2017 ebenfalls einen Antrag an die Gemeinde Selmsdorf auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Flöhkamp“ für diesen Bereich gestellt haben (Anlage 4), möchte nun der jetzige Flurstückseigentümer und Vorhabenträger folgende Veränderungen beantragen:
- Veränderung der Lage der im B-Plan festgesetzten Fläche, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet werden soll zugunsten der hinter liegenden Grundstücke „Neue Reihe"
- Veränderung der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
- Veränderung der Baugrenze des straßenseitigen Grundstückes Flurstück 240 hinsichtlich der Breite
Die Gemeinde Selmsdorf trägt die Planungshoheit und hat daher grundsätzlich vorab über die Einleitung des Verfahrens zu entscheiden.
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Selmsdorf stimmt dem Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Flöhkamp“ gemäß Antrag (Anlage 1) vom 20. Januar 2023 vom Grundsatz her zu.
Das Bauleitplanverfahren ist mit dem Landkreis abzustimmen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Vorhabenträger zu übernehmen, der Gemeinde dürfen keine Kosten entstehen.
Die Amtsverwaltung wird beauftragt einen entsprechenden Städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger vor Einleitung des Verfahrens für die Beschlussfassung vorzubereiten.
