Beschlussvorlage - 4/1243/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (kurz: EEG2023) ermöglicht seit Anfang 2023 erstmals die direkte lokale Wertschöpfung aus Windenergieanlagen für umliegende Gemeinden. Möglich wird dies durch den neu aufgenommenen § 6, welcher es den Vorhabenträgern gestattet, den umliegenden Gemeinden Einnahmen aus der Windverstromung anzubieten. Die neue Regelung erfasst alle Windenergieanlagen, die ab dem Jahr 2021 einen Zuschlag in einer EEG Ausschreibung erhalten haben und somit auch für die in der Anlage dargestellte Windenergieanlage, welche eine Genehmigung im April 2022 und anschließend den erforderlichen Zuschlag in der Mai-Ausschreibung 2022 erhalten hat.

 

Der Vorhabenträger darf den umliegenden Gemeinden über die gesamte Dauer der EEG-Förderung, also 20 Jahre lang, eine Beteiligung von insgesamt 0,2 Cent für jede Kilowattstunde des vor Ort erzeugten Stroms anbieten. Hiervon profitieren jene Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich innerhalb eines Radius von 2,5 km um die jeweilige Windenergieanlage befindet. Tangiert diese Kreisfläche mehrere Gemeindegebiete, wird der Betrag flächenanteilig verteilt. Die Einnahmen unterliegen keiner Zweckbindung, das heißt die Gemeinde soll frei über die Verwendung entscheiden.

 

Das Gesetz stellt klar, dass die betreffenden Gemeinden für ihre Erlösbeteiligung keinerlei Gegenleistung schulden und eine solche auch nicht verlangt werden darf. Einzige Voraussetzung für die Zuwendung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Gemeinde und Anlagenbetreiber. Das schafft Rechtssicherheit für die Gemeinde und den Vorhabenträger.

 

In diesem Zusammenhang hat die Fachagentur Wind einen Mustervertrag sowie eine vorgelagerte Verpflichtungserklärung veröffentlicht. (Siehe Anlage 2)

 

Zuwendungen durch Vorhabenträger gemäß § 6 EEG2023 unterliegen nicht dem kommunalen Finanzausgleich. Sie sind beispielsweise nutzbar für:

• Infrastrukturprojekte

• Investitionen und verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich Kitas und

  Schulen,

• Spielplätze und Freizeiteinrichtungen,

etc.

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeinde Roduchelstorf beschließt den Abschluss eines Vertrages zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 EEG 2023, geschlossen mit der UEG Schönberg GmbH & Co. KG Umweltgerechte Energie gemäß Anlage.

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Finanz. Auswirkung

 

Die Gemeinde Roduchelstorf erhält 0,04742 ct/kwh für eine Vertragslaufzeit von 20 Jahren. (Siehe Anlage 2 des Vertrages)

 

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