Beschlussvorlage - 4/1315/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Windenergieprojekt Torisdorf: Angebot einer Gemeindebeteiligung gemäß § 6 EEG 2023 hier: Vertragsentwurf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Angela Schierhorn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Gestoppt
|
|
Finanzausschuss der Gemeinde Roduchelstorf
|
Vorberatung
|
|
●
Geplant
|
|
Gemeindevertretung Roduchelstorf
|
Entscheidung
|
|
|
20.04.2023
|
Sachverhalt
Die Eno Energy GmbH ist Vorhabenträger und plant die Errichtung von 5 Windenergieanlagen (Typ Eno 152, Nabenhöhe 165,00 m, installierte Leistung 5,6 MW) in den Gemarkungen Torisdorf und Falkenhagen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (kurz: EEG2023) ermöglicht seit Anfang 2021 erstmals die direkte lokale Wertschöpfung aus Windenergieanlagen für umliegende Gemeinden. Möglich wird dies durch den neu aufgenommenen § 6, welcher es den Vorhabenträgern gestattet, den umliegenden Gemeinden Einnahmen aus der Windverstromung anzubieten. Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz können Betreiber von Windenergieanlagen an Land den betroffenen Gemeinden Beträge von bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste und fiktive Strommenge anbieten.
Hiervon profitieren jene Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich innerhalb eines Radius von 2,5 km um die jeweilige Windenergieanlage (Turmmitte) befindet. Tangiert diese Kreisfläche mehrere Gemeindegebiete, wird der Betrag flächenanteilig verteilt. (Hinweis der Amtsverwaltung: Für die Gemeinde Roduchelstorf bedeutet dies eine Zuwendung in Höhe von 0,14204 ct/kwh).
Die Einnahmen unterliegen keiner Zweckbindung, das heißt die Gemeinde soll frei über die Verwendung entscheiden. Das Gesetz stellt klar, dass die betreffenden Gemeinden für ihre Erlösbeteiligung keinerlei Gegenleistung schulden und eine solche auch nicht verlangt werden darf. Einzige Voraussetzung für die Zuwendung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Gemeinde und Anlagenbetreiber. Das schafft Rechtssicherheit für die Gemeinde und den Vorhabenträger.
Zuwendungen durch Vorhabenträger gemäß § 6 EEG2023 unterliegen nicht dem kommunalen Finanzausgleich. Sie sind beispielsweise nutzbar für:
• Infrastrukturprojekte
• Investitionen und verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich Kitas und
Schulen,
• Spielplätze und Freizeiteinrichtungen,
etc.
Finanz. Auswirkung
Die Gemeinde Roduchelstorf erhält für die
WEA 01 einen Anteil in Höhe von 0,1926 ct/kwh
(9,63 % * 2 Cent = 0,1926 ct/kwh)
WEA 02 einen Anteil in Höhe von 0,1142 ct/kwh
WEA 03 einen Anteil in Höhe von 0,1232 ct/kwh
WEA 04 einen Anteil in Höhe von 0,0408 ct/kwh
WEA 05 einen Anteil in Höhe von 0,2394 ct/kwh
für eine Vertragslaufzeit von 20 Jahren.
Bei einem Durchschnittsanteil von 0,14204 ct/kwh und z.B. einer erwarteten
Jahresstrommenge von insgesamt 48.323,5 MWh/a kann für die Gemeinde Roduchelstorf eine Zuwendung in Höhe ca. 6.800 €/a entstehen.
(Siehe Anlage 2 des Vertrages)
