Beschlussvorlage - 4/1338/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ der Stadt Schönberg im Verfahren nach § 13b BauGB - Satzungsbeschluss -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Stefanie Müller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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30.05.2023
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Sachverhalt
Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat am 25.04.2019 Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ gefasst. Das Planungsziel besteht in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte sowie die Änderung der Erschließungsstruktur verbunden mit der Neuordnung der Grundstücke im Änderungsbereich. Die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. Nr. 014.1 – 2. Teil wurde als Bebauungsplan unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wurde abgesehen.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Schönberg ist die Fläche der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ als Wohnbaufläche dargestellt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes entspricht dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB.
Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat in ihrer Sitzung am 17.12.2020 das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes gebilligt und zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmt. Die Öffentlichkeit konnte sich in der Zeit vom 16.03.2021 bis 15.04.2021 im Amt Schönberger Land über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Die Information der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung ist durch das Amt Schönberger Land für die Stadt Schönberg erfolgt. Die vorgetragenen Belange wurden geprüft und überwiegend in den Entwurfsunterlagen beachtet. Nachfolgend wurde der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes erarbeitet. Im Rahmen der weiteren Planbearbeitung kam es darauf an, die Anforderungen an die Ver- und Entsorgung und die Herstellung der Verkehrsanlagen abzustimmen.
Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat am 24.05.2022 den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil im Verfahren nach § 13b BauGB gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Zeitraum vom 05.07.2022 bis einschließlich 09.08.2022 im Amt Schönberger Land durchgeführt. Mit Schreiben vom 23.06.2022 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Die Abwägungsvorschläge wurden durch die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 10.11.2022 beraten und entschieden. Mit der Fortschreibung und Weiterbearbeitung der technischen Planung ergaben sich weitere Ergänzungen der Abwägung Die Abwägungsentscheidung wurde zudem durch Klarstellungen und Ergänzungen zu den Stellungnahmen des Landkreises Nordwestmecklenburg, des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg und des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V ergänzt.
Die Ergebnisse der Abwägungsentscheidungen wurden in den Satzungsunterlagen berücksichtigt. Es ergeben sich Klarstellungen in den textlichen Festsetzungen und Ergänzungen in der Begründung.
Für die Gemeinbedarfsfläche ist für eine rechtssichere Höhenfestsetzung der untere Bezugspunkt gemäß den Bauantragsunterlagen in die Planzeichnung zu übernehmen. Die Überschreitungsregelung zu Begrenzung der Aufschüttungen im Teilgebiet WA 2 wird rechtseindeutig klargestellt.
Es ergeben sich folgende Klarstellungen aus der technischen Planung. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche in Angrenzung an den öffentlichen Parkplatz ist nunmehr eine Fläche für eine Trafostation zur Gebietsversorgung zu berücksichtigen. Zur Rechtsklarheit werden die gemäß technischer Planung vorgesehen Stellplätze innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf als solche gekennzeichnet.
In der Begründung erfolgen Klarstellungen, die sich aus dem Erläuterungsbericht der technischen Planung zur Ableitung des Niederschlagswassers unter Berücksichtigung der am 24.04.2023 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ergeben. Hierbei sind zusätzliche Bedingungen bei Umsetzung der vorliegenden technischen Planung für die Baugrundstücke der Wohnbauflächen Nr. 2 bis 5 (westliche Grundstücke) im Teilgebiet WA2 und für das Grundstück Nr. 14 (nordöstliches Grundstück) im Teilgebiet WA1 zu beachten. Hierzu erfolgt ein gesonderter Hinweis.
Die Begründung wird dahingehend ergänzt, dass die Schutzansprüche eines allgemeinen Wohngebietes unter Berücksichtigung der schalltechnischen Untersuchungen gewährleistet werden können.
In der Begründung wurden die Aussagen zu den festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen des Ursprungsbebauungsplanes, deren Umsetzung und die Sicherung der noch nicht realisierten Ausgleichsmaßnahmen ergänzt.
Die Neuzuteilung der Flächen erfolgt gemäß Umlegungsverfahren. Hierzu wird die Fläche für die Gasstation entsprechend erweitert und ergänzt. Ebenso wird die Druckminderstation des Zweckverbandes entweder im Bereich der Ver- und Entsorgungsfläche oder im Bereich der Straßenverkehrsfläche liegen. Eine Regelung hierzu erfolgte dahingehend, dass die Umlegungsstelle mitgeteilt hat, dass der Schacht später auf einem öffentlichen Grundstück liegen wird. Es handelt sich hier um eine deklaratorische Anpassung und Übernahme der Erkenntnisse aus dem Umlegungsverfahren.
Für die Umsetzung der Planung ist die Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband Grevesmühlen erforderlich, die neben der Ver- und Entsorgung die Regelung zur Löschwassersicherung und zu Schutzmaßnahmen am Abwasserpumpwerk beinhaltet. Das Abwasserpumpwerk ist mit einem Biofilter auszustatten, der eine nahezu vollständige Reduktion der Geruchsimmissionen gewährleisten kann. Die Sicherung des dauerhaften Einbaus eines Biofilters ist zu gewährleisten. Die Erschließungsvereinbarung ist vor dem Satzungsbeschluss abzuschließen.
Über die Ergebnisse der Abwägung hinaus, sind keine weiteren Änderungen des Bebauungsplanes erforderlich. Die Klarstellungen und Ergänzungen machen ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht erforderlich. Damit liegen die Voraussetzungen dafür vor, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 - 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ als Satzung zu beschließen.
Das Planverfahren wird mit dem Satzungsbeschluss der Stadtvertretung abgeschlossen. Der Satzungsbeschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Voraussetzung für die Bekanntmachung sollte der Abschluss des städtebaulichen Vertrages sein.
Beschlussvorschlag
- Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Stadtvertretung der Stadt Schönberg die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 - 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ in der Stadt Schönberg, bestehend aus der Planzeichnung – Teil A und den textlichen Festsetzungen im Text Teil B, als Satzung.
- Die Begründung zur Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 - 2. Teil der Stadt Schönberg für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ wird gebilligt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil der Stadt Schönberg für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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9 MB
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2
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(wie Dokument)
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2,9 MB
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3
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(wie Dokument)
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21 MB
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