Beschlussvorlage - 3/0165/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gem. § 51 Abs. 1 Straßen-Wegegesetz M-V können Gemeinden den Straßen Namen geben. Die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, die Post, die Feuerwehr und den Rettungsdienst. Sobald diese Belange Bedeutung bekommen, hat die Gemeinde dem dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den auf Ihrem Gemeindegebiet befindlichen Straßen Namen gibt. Bedeutung erlangt diese Straße, sobald sie für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

 

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Beschlussvorschlag

folgende Straße wird benannt:

 

 Gemarkung:  Schönberg

 Flur:  001

 Die Planstraßen A und B im B-Plan 014

 

Die komplette Straße (Planstraße A und B) im B-Plan Nr. 14.1 2.Teil erhält den Straßennamen: _______________

 

Der Name tritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Kraft.

 

Die Benennung wird in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt gegeben.“

 

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Finanz. Auswirkung

 

1 Straßennamensschild mit Pfosten im Wert von ca. 200,-€

 

 

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Anlagen

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