Beschlussvorlage - 4/1438/2023-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Stadtvertretung der Stadt Dassow hat in ihrer Sitzung am 31.August 2021 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 der Stadt Dassow für die Ortslage Rosenhagen an der „Straße des Friedens“ zur Sicherung und Entwicklung der Dauerwohnnutzung in der Ortslage Rosenhagen und dem Entgegenwirken der schleichenden Verdrängung der Wohnnutzung durch andere zulässige Nutzungen, insbesondere durch Feriennutzungen, beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.

Die Planungsziele des Bebauungsplanes Nr. 40 bestehen in der Sicherung und Entwicklung der Dauerwohnnutzung in der Ortslage Rosenhagen. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 40 befindet sich innerhalb der bebauten Ortslage von Rosenhagen. Das geplante Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.

Die Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und das Entgegenwirken einer Verdrängung der Wohnnutzung durch andere zulässige Nutzungen, ist die städtebauliche Zielsetzung der Stadt Dassow Ortsteil Rosenhagen. Die planungsrechtliche Steuerung der Zulässigkeit von Ferienhäusern und Ferienwohnungen und eine Nutzungsmischung von Ferienwohnungen und allgemeinem Wohnen war in der Vergangenheit stets problembehaftet. Mit der Aufnahme von § 13a in die Baunutzungsverordnung im Mai 2017 hat der Gesetzgeber für eine Klarstellung zu Ferienwohnungen gesorgt. Dies hat nun erkennbar eine Veränderung der Nutzungsstrukturen im Plangebiet zur Folge; daraus leitet sich die Erforderlichkeit der Planung ab.

Die Stadt Dassow möchte die Qualität des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rosenhagen dadurch erhalten, dass die Dauerwohnnutzung gesichert wird. Einer schleichenden Verdrängung der Dauerwohnnutzung durch Ferienwohnungen oder auch durch Zweitwohnungen für die Nutzung zu Freizeitwohnzwecken ist nicht gewünscht. Die städtebaulichen Folgen, wie fehlende intakte nachbarschaftliche Strukturen, fehlende soziale Bezüge sowie die sogenannten „Rollladensiedlungen“ durch vorübergehende, insbesondere saisonale Leerstände der Gebäude, sind für die Ortslage Rosenhagen zu erwarten.

Innerhalb des Plangebietes sind Wohnnutzungen vorhanden. Im Rahmen der Bestandsaufnahme ist eine konkrete Überprüfung der Wohnnutzungen und ggf. Feriennutzungen vorzunehmen. Die Ferienwohnnutzung steht den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Dassow entgegen, so dass aus Sicht der Stadt zur Umsetzung ihrer städtebaulichen Ziele die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes zur Regelung der Art der baulichen Nutzung erforderlich ist. Diesem Planungserfordernis wird die Stadt Dassow mit dem Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Bauleitplanverfahrens, dessen Bekanntmachung und der Durchführung des Verfahrens gerecht.

Aus den genannten Gründen hat die Stadt Dassow die Erforderlichkeit des Erlasses einer Veränderungssperre abgeleitet. Die Veränderungssperre wurde am 12. Oktober 2021 von der Stadtvertretung beschlossen und am 29. Oktober 2021 ortüblich bekannt gemacht. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

Die Veränderungssperre dient der Sicherung des Planungszieles des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 40.  Das Sicherungsbedürfnis besteht darin, die Dauerwohnnutzung zu sichern, bis die planungsrechtliche Grundlage für die Beurteilung von Vorhaben in Form des Bebauungsplanes Nr. 40, mit dem die Art der baulichen Nutzung geregelt wird, aufgestellt ist.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist identisch mit dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 40.

Die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 BauGB wurde in der Satzung über die Veränderungssperre geregelt. Es soll hierdurch klargestellt werden, dass Vorhaben und Nutzungsänderung der betroffenen Grundstücke bzw. Teilgrundstücke nicht von vornherein unmöglich gemacht werden.

Da die Stadt Dassow das Bebauungsplanverfahren nicht innerhalb der 2-Jahres-Pflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB abschließen kann, soll zur weiteren Sicherung der Planung die am 12. Oktober 2021 beschlossene und durch ortsübliche Bekanntmachung am 29. Oktober 2021 in Kraft getretene Veränderungssperre um 1 Jahr verlängert werden (§17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Das Erfordernis der Sicherung der Bauleitplanung besteht weiterhin.

Für die Fortführung des Planverfahrens ist nach Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und TÖB die Abwägung der Stellungnahmen in Vorbereitung. Auf der Grundlage der Abwägung ist der Satzungsbeschluss vorgesehen. Das Planverfahren kann innerhalb des Jahres der Verlängerung zum Abschluss gebracht werden.

 

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Beschlussvorschlag

  1. Aufgrund der §§ 14, 16 und § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) erlässt die Stadtvertretung der Stadt Dassow folgende Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre (nachfolgend Veränderungssperre genannt).

 

                                 § 1 Zu sichernde Planung

 

Zur weiteren Sicherung der Planung wird für die in § 2 benannten Flurstücke, die am 12. Oktober 2021 beschlossene und durch ortsübliche Bekanntmachung am 29. Oktober 2021 in Kraft getretene Veränderungssperre um ein Jahr verlängert.

 

             § 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst nachfolgende Flurstücke der Flur 2 der Gemarkung Rosenhagen:

17, 18, 19/1, 19/5, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 135, 29, 26, 32, 155, 33, 34, 35, 36, 42, 43, 50/5, 50/4, 50/3, 50/2, 50/1, 50/6, 51/1, 51/2, 52/1, 52/2, 53, 54, 55, 41, 56, 133, 57, 58, 59, 60 und ist in dem beigefügten Übersichtsplan durch Umrandung mit einer schwarzen unterbrochenen Linie gekennzeichnet. Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Satzung.

 

                  § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB:
  1. Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

 

  1. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

  1. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

                    § 4 Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind (§ 17 Abs. 4 BauGB) oder sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB).

 

  1. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

 

Anlagen: Übersichtsplan räumlicher Geltungsbereich der 1. Verlängerung der Veränderungssperre als Bestandteil der Satzung.

 

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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