Beschlussvorlage - 4/1462/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Schönberg über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14.1. - 2. Teil für das Wohngebiet "Wohnpark Bünsdorfer Weg" - Beschluss zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB - Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 30.05.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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05.10.2023
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Sachverhalt
Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat am 30.05.2023 den Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ gefasst. Das Planverfahren wurde nach den Vorschriften des § 13b BauGB – Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren – geführt.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18.07.2023 - 4 CN 3.22 [ECLI:DE:BVerwG:2023:180723U4CN3.22.0]) ist § 13b BauGB mit Art. 3 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unvereinbar (Leitsatz).
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ ist seit dem 30.06.2023 rechtsverbindlich. Es handelt sich um ein abgeschlossenes Bauleitplanverfahren. Der Verfahrensfehler ist nach § 215 Abs. 1 BauGB noch nicht durch Fristablauf unbeachtlich geworden.
Die Stadt hat überprüft, ob die fehlende Umweltprüfung, deren Unterbleiben durch die Verfahrensführung nach § 13b BauGB gegeben war, in einem zweistufigen Regelverfahren nachzuholen ist oder das durchgeführte Planverfahren den Anforderungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB genügt und somit von der Durchführung einer Umweltprüfung weiterhin abgesehen werden kann.
Die Stadt Schönberg hatte die Verfahrensart nach § 13b BauGB gewählt, um die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, vorrangig Wohnbebauung umzusetzen, zu nutzen. Wäre der Stadt bewusst gewesen, dass die Verfahrensart nach § 13b BauGB mit Art. 3 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unvereinbar ist, hätte sie das Planverfahren von vorherein im zweistufigen Regelverfahren geführt.
Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB scheidet in diesem Fall aus, da durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung berührt werden.
Die Stadt Schönberg entscheidet sich dafür, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung des Verfahrensfehlers durchzuführen. Das ergänzende Verfahren ist ab dem Verfahrensschritt wieder aufzunehmen, bei dem der Fehler passiert ist.
Im ergänzenden Verfahren wird eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt. Demzufolge ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen und mit diesem Schritt in das ergänzende Verfahren einzusteigen.
Beschlussvorschlag
- Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg beschließt ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Behebung eines Verfahrensfehlers durchzuführen.
- Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg beschließt die Aufhebung des Satzungsbeschlusses Nr. 4/1338/2023 vom 30.05.2023.
- Die Stadtvertretung beschließt das Bebauungsplanverfahren für die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ von dem bisher nach § 13b BauGB geführten Verfahren auf das zweistufige Regelverfahren umzustellen.
