Beschlussvorlage - 4/1463/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Schönberg über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14.1 - 2. Teil für das Wohngebiet "Wohnpark Bünsdorfer Weg" - erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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05.10.2023
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Sachverhalt
Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat am 30.05.2023 den Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ gefasst. Das Planverfahren wurde nach den Vorschriften des § 13b BauGB – Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren – geführt.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ ist seit dem 30.06.2023 rechtsverbindlich. Es handelt sich um ein abgeschlossenes Bauleitplanverfahren. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18.07.2023 - 4 CN 3.22 [ECLI:DE:BVerwG:2023:180723U4CN3.22.0]) ist § 13b BauGB mit Art. 3 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unvereinbar (Leitsatz).
Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat beschlossen, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung des Verfahrensfehlers durchzuführen. Auf diese Weise kann das angestrebte Planungsziel weiterhin verfolgt werden, ohne das Planverfahren vollständig zu wiederholen. Das ergänzende Verfahren muss an der Stelle wieder aufgenommen werden, bei dem das Verfahren fehlerhaft geworden ist. Der Fehler der Unanwendbarkeit des Verfahrens nach § 13b BauGB wurde gerichtlich festgestellt. Das bedeutet, dass mit dem Verfahrensschritt der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von dem beschleunigten Verfahren im Sinne des § 13b BauGB zur Fehlerheilung auf das zweistufige Regelverfahren umgestellt wird. Es wird ein auf der Umweltprüfung beruhender Umweltbericht im Sinne des § 2a BauGB erstellt. Die Begründung wird um den Umweltbericht ergänzt. Eine Wiederholung früherer Verfahrensschritte ist hier nicht erforderlich.
Das Heilungsverfahren wird außerdem genutzt, die Anforderungen der Behörde an die öffentliche Straße zu berücksichtigen. Die öffentliche Erschließungsstraße wird aufgrund der Anforderungen aus dem bautechnischen Genehmigungsverfahren nach § 10 StrWG M-V als Straßenverkehrsfläche dargestellt. Der mit der ursprünglichen Festsetzung verfolgte Zweck einer Verkehrsberuhigung im Wohngebiet lässt sich mit einer Regelung straßenrechtlicher Art durch Ausweisung einer Tempo 30 Zone vornehmen. Die Stadt Schönberg als Straßenbaulastträger kann dies nach den Vorschriften des Straßenrechts entscheiden.
Das ergänzende Verfahren setzt bei der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs.3 Satz 1 BauGB i.V.m § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ein; alle daran anschließenden Verfahrensschritte sind ebenfalls zu wiederholen.
Im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können. Maßgeblich handelt es sich dabei um den neu erstellten Umweltbericht als gesondertes Dokument, der der Begründung beizufügen ist und um die Darstellung der Planstraße A als öffentlichen Verkehrsfläche anstelle einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung.
In den erneuten Entwurfsunterlagen sind die geänderten und ergänzten Inhalte farbig hervorgehoben bzw. gesondert gekennzeichnet, die entfallenden Inhalte in der Begründung sind gelöscht. Der neu erstellte Umweltbericht als Bestandteil der Begründung wird der Begründung als gesondertes Dokument beigefügt.
Beschlussvorschlag
- Der erneute Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen im Text (Teil B) mit örtlichen Bauvorschriften sowie der erneute Entwurf der Begründung und der Umweltbericht werden im ergänzenden Verfahren nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt und zur erneuten öffentlichen Auslegung bestimmt.
- Die erneuten Entwürfe der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 014.1 – 2. Teil für das Wohngebiet „Wohnpark am Bünsdorfer Weg““, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen im Text (Teil B) mit örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung mit Umweltbericht sind gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
- Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg bestimmt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass nur Stellungnahmen zu geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut zu beteiligen.
- In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Schönberg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
