Beschlussvorlage - 4/1467/2023

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Die Stadt Dassow hat das Beteiligungsverfahren für die Behörden und TÖB im Rahmen der Aufstellung für B-Plan Nr. 40 durchgeführt. Die Beteiligung mit dem Entwurf erfolgte in der Zeit vom 21. Februar bis 23. März 2023. Die Behörden und TÖB sowie die Nachbargemeinden wurden gemäß Beteiligungsschreiben vom 27.02.2023 um Stellungnahme gebeten.

Es ergeben sich Stellungnahmen Anregungen und Hinweise, die als Präzisierung gelten.

Es ergeben sich zu

- zu berücksichtigende

- teilweise zu berücksichtigende Stellungnahmen

- und Stellungnahmen deren Hinweise zur Kenntnis zu nehmen sind. Stellungnahmen die nicht zu berücksichtigen sind, ergeben sich nicht.

 

Im Einzelnen ergibt sich maßgeblich folgende aus dem Abwägungsprozess.

Zu berücksichtigen sind Anregungen des Landkreises im Zusammenhang mit der Klarstellung zu Ferienwohnungen. Zweit- und Nebenwohnungen sind ohnehin auszuschließen. Ferienwohnungen/ Ferienhäuser sind gemäß Festsetzung unter 1.4 unzulässig. Gemäß Festsetzung 1.5 geht es hier um ausnahmsweise zulässige Nutzungen für Ferienwohnungen, wenn sie der Hauptnutzung untergeordnet sind. Auch sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind zulässig, jedoch keine ausschließlichen Ferienhäuser. Eine Klarstellung erfolgt. Die Anforderungen der Stellungnahme des Landkreises Bauleitplanung werden im erforderlichen Umfang berücksichtigt. Im Planbereich sind nach Auskunft des Amtes Schönberger Land vom 22.09.2023 keine genehmigten Ferienwohnungen vorhanden. Dies wird entsprechend im Rahmen der Abwägung betrachtet und bewertet.

In Bezug auf die Telekom werden Hinweise berücksichtigt. Leitungsverläufe werden nicht gesondert dargestellt. Die Stellungnahmen mit Leitungsverläufen werden zur Verfahrensdokumentation genommen.

Für die Telekom werden die Hinweise auf Trassenauskunft übernommen. Es handelt sich hier um eine Planung im Bestand, so dass sich keine Änderungen und Ergänzungen zur bisherigen Vorgehensweise ergeben.

Im Zusammenhang mit dem Zweckverband ist darzustellen, dass aus Sicht der Gemeinde für den Bestand die Regenwasserableitung gesichert ist. Es ist darauf einzugehen, dass möglichst Retentionsmöglichkeiten auf den Grundstücken zu schaffen sind, um keine weiteren Einleitungen in die öffentlichen Anlagen zu verursachen. In Bezug auf die Löschwasserbereitstellung verweist der Zweckverband auf seine Kapazitäten. Die Stadt Dassow geht davon aus, dass die Löschwasserbereitstellung gesichert ist durch die Hydranten und insbesondere für den Planbereich des B-Planes Nr. 40 keine weiteren Anforderungen erforderlich sind. Hinsichtlich des Kataster- und Vermessungswesens ist auf dem Flurstück 19/1 und auf dem Flurstück 42 auf die Festpunkte einzugehen. Hier sind Festpunkte vorhanden. Der Landkreis hatte sich hier nicht zu geäußert.

Übergeordnete Leitungen des Gasversorgungsnetzes sind nicht berührt. Eine Betroffenheit besteht nicht. Das Amt wird zukünftig das BIL-Portal nutzen. Behörden und TÖB verweisen auf die Verwendung des BIL-Portals. Hierzu werden zusätzlich die GDMcom und Gasunie benannt. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung verweist darauf, dass die Sichtbarmachung von Kennzeichen nicht beeinträchtigt werden darf. Ein Hinweis ist hier entsprechend aufzunehmen.

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Amtes Schönberger Land ist die Löschwasserbereitstellung zu sichern. Die Stadt geht davon aus, dass für den B-Plan Nr. 40 die Löschwasserbereitstellung gesichert ist. Es ist handelt sich um eine Bestandsplanung. Für die nördlich gelegenen Flurstücke 19/1, 19/5, 17, 18 und 60 wird die Löschwasserbereitstellung als gesichert angesehen. Die Belange für den B-Plan Nr. 26 sind unabhängig vom B-Plan Nr. 40 zu betrachten. Die Bereitstellung von Löschwasser aus dem Hydranten WA03276568 (Unterflurhydrant) wird als hinreichend angesehen. Festsetzungen werden nicht getroffen, zur baulichen Gestaltung von Gebäuden.

Die Stellungnahmen werden behandelt. Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses wird der Satzungsbeschluss vorbereitet.

Die Planunterlagen sind um die Ergebnisse der Abwägung zu ergänzen. Die Einarbeitung der Abwägungsergebnisse führt nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Planunterlagen. Die

Begründung wird entsprechend der Abwägungsentscheidung fortgeschrieben.

Reduzieren

Beschlussvorschlag

1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden entsprechend den Abwägungsvorschlägen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen. Die Abwägungsvorschläge und das Abwägungsergebnis gemäß Anlage 1 macht sich die Stadt Dassow zu eigen und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt die Ergebnisse der Abwägung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mitzuteilen.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Ausgaben im Produkt 51102 – Honorarkosten Bebauungsplan

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...