Beschlussvorlage - 1/0541/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport, Jugend, Senioren und Soziales
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Lena Mette
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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07.12.2023
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Sachverhalt
In der Sitzung der Stadtvertretung Schönberg am 05.10.2023 wurde beschlossen, dass der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport, Jugend, Senioren und Soziales neu besetzt werden soll. Der Ausschuss hat über einen längeren Zeitraum keine Sitzungen abgehalten, da sich keine Person finden könnte, die den Vorsitz übernehmen wollte. Daher ist bei der Neubesetzung darauf zu achten, dass sich unter den gewählten Mitgliedern mindestens eine Person befindet, die den Vorsitz übernehmen möchte.
Gemäß § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Schönberg bestehen Fachausschüsse aus 7 Mitgliedern und setzen sich aus mindestens 4 Stadtvertretern und höchstens 3 sachkundigen Einwohnern zusammen. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
(§ 36 Abs. 1 KV M-V). Für jede Fraktion sowie Zählgemeinschaft ist ein Stellvertreter zu wählen, welcher immer dann tätig wird, wenn ein Mitglied der Fraktion oder Zählgemeinschaft verhindert ist.
§ 32 Abs. 2 KV M-V regelt zu einer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl folgendes:
Bestimmt dieses Gesetz, dass eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat, so kann sich die Gemeindevertretung auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen verständigen. Kommt eine solche Verständigung nicht zu Stande, wird über konkurrierende Wahlvorschlagslisten abgestimmt. Wahlvorschlagslisten können nur durch Fraktionen oder Zählgemeinschaften eingereicht werden. Zu Zählgemeinschaften können sich fraktionslose Mitglieder der Gemeindevertretung untereinander oder mit einer Fraktion zusammenschließen. Ein weitergehender Zusammenschluss zu einer Zählgemeinschaft ist nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden. Die Unzulässigkeit einer Zählgemeinschaft ist unbeachtlich, wenn sie nicht vor Beginn der Abstimmung geltend gemacht wird. Über die Wahlvorschlagslisten der Fraktionen und Zählgemeinschaften stimmt die Gemeindevertretung in einem Wahlgang ab. Die Wahlstellen werden entsprechend den auf die Listen entfallenen Stimmenzahlen besetzt. Bei Bedarf entscheidet das Los.
Die Stadtvertretung hat für die Neubesetzung des Ausschusses also folgende Möglichkeiten:
- Die einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen
- Die Abstimmung über konkurrierende Wahlvorschlagslisten.
Wahlen erfolgen geheim, sofern ein Mitglied der Stadtvertretung dies beantragt, ansonsten durch Handzeichen.
Finanz. Auswirkung
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
Beiträge |
00,00 € |
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