Beschlussvorlage - 1/0550/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschaffung von zwei Dienstwagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Anke Lütgens-Voß
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss des Amtes Schönberger Land
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Vorberatung
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14.12.2023
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Erledigt
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Amtsausschuss Amt Schönberger Land
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Entscheidung
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14.12.2023
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Sachverhalt
Für die Durchführung der Dienstgeschäfte im Amt sind derzeit 31 dienstliche Anerkennungen eines privateigenen Kraftfahrzeugs genehmigt. Als Folge dieser Anerkennung wird gemäß Landesreisekostengesetz M-V eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 € pro Kilometer gezahlt. Voraussetzung einer solchen Anerkennung privater Kraftfahrzeuge für dienstliche Zwecke ist die Beschaffung im Interesse des Dienstes und überwiegend dienstlich Nutzung. Dabei ist grundsätzlich eine notwendige Jahresfahrleistung von mindestens 6.000 km zu erbringen. Diese Voraussetzungen sind in aller Regel nicht erfüllt, infolge dessen diese Anerkennungen zurückzunehmen sind. Dies würde bedeuten, dass sämtliche Dienstfahrten nicht mehr durchgeführt werden können. Insbesondere die Ausschüsse und Gemeindevertretersitzungen wären hier betroffen, aber auch die Botenfahrten der Postverteilung und Besprechungstermine bei auswärtigen Behörden.
Das Landesreisekosten eröffnet hier folgende Möglichkeiten:
- Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Die Wegstreckenentschädigung beträgt für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Vorliegen triftiger Gründe für Kraftfahrzeuge 15 Cent.
- Soweit triftige Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges vorliegen, beträgt die Wegstreckenentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für Kraftfahrzeuge 30 Cent.
Selbst wenn die triftigen Gründe für die Benutzung vorliegen, führt die Beantragung, Genehmigung und Abrechnung der Fahrten zu einem erheblichen Mehraufwand. Darüber hinaus kann kein Mitarbeiter zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges verpflichtet werden. Gleiches trifft für den LVB zu, der vermutlich die Voraussetzungen einer Anerkennung erfüllen würde, dem aber angesichts der Vielzahl der Fahrten (seit Amtsantritt am 15.11.2023 knapp 700 km) die dauernde Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges nicht zugemutet werden kann. In vielen Verwaltungen wird im Übrigen der Verwaltungsspitze ein Dienstwagen gestellt.
Die rechtlich korrekte Umsetzung des Reisekostenrechts würde folglich zu erheblichen Einschränkungen führen.
Die beiden Dienstwagen sollen als Elektroautos angeschafft werden. Sie werden vornehmlich für die täglichen Botengänge, zur Absicherung der Sitzungen (über 220 per anno in 8 Orten), zur besseren Erreichbarkeit der Verwaltungsstandorte der Amtsverwaltung und für die Dienstfahrten des LVB eingesetzt werden. Auch zur Verbesserung der internen Kommunikation im persönlichen Kontakt sollen die Dienstwagen beitragen. Nach Umzug des FB I nach Dassow würden an jedem Standort Dienstwagen verfügbar sein.
Übersicht – eingesetzte HH-Mittel (ohne Reisekosten für Fortbildung)
Jahr |
HH-Mittel |
2018 |
6.312,81 € |
2019 |
10.160,86 € |
2020 |
12.591,29 € |
2021 |
11.591,29 € |
2022 |
9.364,86 € |
2023 |
9.267,95 € |
Nach einer Marktrecherche muss mit einer monatl. Leasingrate von 1.500 € kalkuliert werden. Die Haushaltsmittel wurden zum Haushalt 2024 angemeldet.
Finanz. Auswirkung
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
18.000,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
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Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
Beiträge |
00,00 € |
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