Beschlussvorlage - 2/0459/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Auf Grund der Hinweise des Orientierungsdatenerlasses 2024 zur Antragstellung auf Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleiches bzw. für Sonderzuweisungen nach § 27 FAG M-V, wird deutlich, dass sich die Voraussetzungen zum Erhalt einer Zuweisung für das Haushaltsjahr 2024 geändert haben.

Demnach sind gem. § 27 FAG die Hebesätze für Realsteuern für das Haushaltsjahr 2024 so festzusetzen, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeindegrößenklasse des Haushaltsjahres 2022 liegen.

Die Hebesätze der Gemeinde Menzendorf liegen zwar in jeder Steuerart über dem für 2022 geltenden gewogenem Durchschnittshebesatz, jedoch nicht in Höhe der geforderten 20 Hebesatzpunkte. Die nachfolgende Darstellung zeigt die erforderliche Anpassung:

 

 

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

gewogener Durchschnittshebesatz

(unter 1.000 Einwohner)

335

392

348

+ 20 Hebesatzpunkte

355

412

368

aktueller Hebesatz

360

410

359

Erhöhung um „xx“ Hebesatzpunkte

(-5)

(+2)

9!

(Anpassungen bei Grundsteuer A und B nicht zwingend erforderlich. Eine Anpassung der Gewerbesteuer ist erforderlich.) 

 

Nähere Erläuterungen enthält der Vorbericht.

Die Anpassung der Hebesätze für das Haushaltsjahr 2024 erfordert eine Änderung der Haushaltssatzung 2023/2024.

Gemäß § 48 Abs 1 KV M-V kann die Haushaltssatzung bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Menzendorf beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 nebst Anlagen gem. GemHVO mit Erhöhung der Realsteuerhebesätze für

 

 Grundsteuer A auf: 360%

 Grundsteuer B auf: 410 %

Gewerbesteuer auf: 368 %.

 

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Finanz. Auswirkung

Die Erläuterungen sind dem Vorbericht zu entnehmen.

Erl

 

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Anlagen

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