Beschlussvorlage - 1/0580/2024
Grunddaten
- Betreff:
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Widerspruch des Bürgermeisters der Stadt Schönberg gegen den unter TOP 14.1.1 der Sitzung der Stadtvertretung vom 01.02.2024 gefassten Beschluss betr. Rahmenvertrag Bauhofsleistungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Anika Kröplien
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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19.03.2024
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Sachverhalt
Die Stadtvertretung Schönberg hat in ihrer Sitzung vom 01.02.2024 unter TOP 14.1.1 einen Grundsatzbeschluss zum Abschluss eines Rahmenvertrages für Bauhofsleistungen abgelehnt.
Der Beschlussvorschlag sah eine gemeinsame Ausschreibung der Bauhofsleistungen für mehrere Kommunen des Amtsgebietes vor. Durch das erweiterte Ausschreibungsvolumen ist ein wirtschaftlicher Angebotspreis zu erwarten.
Die Entscheidung der Stadtvertretung wird sowohl als unzweckmäßig als auch als Gefährdung des Gemeinwohls angesehen, da die Ausnutzung dieser Sparmöglichkeit nicht ergriffen wird und dadurch eine dauerhafte finanzielle Benachteiligung der Stadt gegeben ist.
Hinzu kommt, dass in der Sitzung der Stadtvertretung am 01.02.2024 ebenfalls die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes beschlossen wurde, da trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einnahmepotenziale ein Haushaltsausgleich im Jahr 2024 erneut nicht erreicht werden kann.
Der Bürgermeister kann gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 KV M-V einem Beschluss der Gemeindevertretung widersprechen, wenn dieser das Wohl der Gemeinde gefährdet.
Der Bürgermeister der Stadt Schönberg legte fristgemäß Widerspruch gegen den in Rede stehenden Beschluss vom 01.02.2024 ein. Der schriftliche Widerspruch ist mit einer Begründung versehen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Die Stadtvertretung Schönberg muss nunmehr in ihrer nächsten Sitzung über diese Angelegenheit beschließen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 KV M-V).
Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Bürgermeister gem. § 33 Abs. 2 KV M-V schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.
Beschlussvorschlag
1. Da der Widerspruch des Bürgermeisters gegen den unter TOP 14.1.1 der Sitzung der Stadtvertretung vom 01.02.2024 gefassten ablehnenden Beschluss zum Abschluss eines Rahmenvertrages für Baughofsleistungen fristgemäß und schriftlich mit Begründung eingelegt wurde, beschließt die Stadtvertretung, dass dieser Widerspruch zulässig ist.
2. Die Stadtvertretung hebt ihren unter TOP 14.1.1 der Sitzung der Stadtvertretung vom 01.02.2024 gefassten Beschluss betreffend Rahmenvertrag für Bauhofsleistungen für die Stadt Schönberg auf.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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609,6 kB
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