Beschlussvorlage - 2/0466/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 48 Abs 2 Nr. 3 und 4 KV M-V hat die Kommune unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen. Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen bzw. für bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen. Die Änderungen sind im Vorbericht näher erläutert.

 

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen wurde zum 31.12.2022 mit 7.939.751,96 € ausgewiesen. Der vorläufige Jahresabschluss 2023 weist einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 2.521.380 € aus, der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -424.512 € ist ferner (§ 12 (4)) GemHVO) in Abzug zu bringen. Somit verbleiben ca. 2.096.689 € zzgl. Vortrag in Höhe von 7.939.751 €, mithin ein Saldo der lfd. Ein- und Auszahlungen zum 31.12.2023 von ca.10.036.440 €. Rechtsnormativ ist in § 12 Nummer 4 GemHVO-Doppik bestimmt, dass, wenn sich im Finanzhaushalt ein positiver Saldo der lfd. Ein- und Auszahlungen ergibt, dieser zur Finanzierung von Investitionen eingesetzt werden kann. Es ist somit eine Zuführung zum investiven Bereich aus dem positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12. des Haushaltsjahres 2024 in Höhe von 4.351.900 € geplant, um die Investitionskosten ohne Aufnahme von Krediten zu decken. Es verbleibt nach Abzug der Zuführung und des jahresbezogenen Saldos der lfd. Ein- und Auszahlungen des 1. NTHH 2024 in Höhe von insgesamt -6.851.400 € ein Saldo zum 31.12.2024 in Höhe von ca. 3.185.040 €.

 

Den Berechnungen zur Steuerkraft für den Finanzausgleich, somit für die Berechnungen der Zuweisungen und der Umlagegrundlagen für Amts-, Kreis- sowie Finanzausgleichsumlage, liegen die Steuerkraftmesszahlen 2022 und nach § 18 (1) Satz 2 FAG M-V die nachfolgend aufgeführten Nivellierungshebesätze zu Grunde. Es wird also bei der Berechnung davon ausgegangen, dass die Kommune diese Nivellierungshebesätze erhebt und die entsprechenden Einnahmen hieraus realisiert.

Die Stadt Dassow erhebt für die Grundsteuer A 300 %, für die Grundsteuer B 380 % und für die Gewerbesteuer 340 %.

 

Ist-Aufkommen 2022

Hebesatz der Stadt

Steuermessbetrag/

Steuerkraftzahl

Steuerkraftzahl x Nivellierungssatz

Differenz/

Mehrbetrag

Grundsteuer A

72.862 €

300 %

24.287 €

24.287 € x 338 %

82.091 €

9.229

 

 

 

 

 

Grundsteuer B

419.294

380 %

110.341 €

110.341 € x 438 %

483.292

63.998

 

 

 

 

 

Gewerbesteuer

8.341.864

340 %

2.453.489 €

2.453.489 € x 390%

9.568.609 €

1.226.745 €

 

Somit fließen 1.299.972 € mit in die Berechnung der Umlagegrundlagen ein, die durch die Kommune nicht in dieser Größenordnung vereinnahmt wurden. Das bedeutet nicht nur Mindereinnahmen, sondern auch unter Zugrundelegung des derzeitigen Amts- und Kreisumlagesatzes (15,9 % AU und 40,0 % KU von 1.299.972 €) Aufwendungen von ca. 206.7 T€ Amtsumlage und ca. 520 T€ Kreisumlage.

 

Es wird somit erneut auf die Berücksichtigung der Nivellierungshebesätze hingewiesen und eine Anpassung der Realsteuerhebesätze empfohlen.

 

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss empfiehlt / Die Stadt Dassow beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 nebst Anlagen gem. GemHVO.

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Finanz. Auswirkung

 

Erläuterung im Vorbericht

 

 

 

 

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Anlagen

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