Beschlussvorlage - 4/1670/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Seit 2007 muss in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der EG-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG die Lärmsituation in Form von Lärmkarten veranschaulicht, die Öffentlichkeit über den Inhalt der Lärmkarten informiert sowie ausgewählte Daten zur Lärmbelastung an die EU-Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) gemeldet werden.

 

Die oberste Zuständigkeit liegt beim LUNG M-V. Die Kartierungen fassen zusammen, welche Lärmquellen es im betrachteten Gebiet gibt, welche Belastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen betroffen sind. Diese Unterlagen sind den Kommunen zugegangen und als Anlage zur Einsichtnahme beigefügt.

 

Auf dieser Grundlage sind durch die Kommunen Aktionspläne aufzustellen, die, ggf. unter Einbindung eines Sachverständigen, zu Maßnahmen (Änderung Straßenbelag, Geschwindigkeitsreduzierung, passive oder aktive Schallschutzmaßnahmen) führen, um vorhandene Lärmquellen zu mindern, bzw. auf das erforderliche Maß für das gesunde Wohnen zu reduzieren. Dabei sind insbesondere die zuständigen Straßenbaulastträger sowie die betroffene Öffentlichkeit einzubeziehen.

 

Die Stadt Schönberg ist gemäß tabellarischer Anlage betroffen und damit zur Auseinandersetzung verpflichtet. Erfolgt keine Bearbeitung droht die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission gegenüber Deutschland. Daraus können sich auch finanzielle Konsequenzen für die Kommune ergeben.

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Schönberg beschließt die Erarbeitung eines Lärmaktionsplanes.

Die Durchführung der Vergabe der Planungsleistungen einschließlich Vergabeentscheidung werden auf die Amtsverwaltung delegiert. Die Zuschlagserteilung erfolgt durch den Bürgermeister.

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Finanz. Auswirkung

Im Haushalt 2024 sind unter Produkt 51102 Mittel für Planungskosten eingestellt. Hiervon sind ca. 1.500 Euro für die Erstellung des Lärmaktionsplanes bereitzustellen.

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Anlagen

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