Beschlussvorlage - 1/0619/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 40 der Kommunalverfassung M-V wählt die Gemeindevertretung die Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte.

Die Stellvertretung ist für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen.

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder der Gemeindevertretung erhält (also mind. 9).

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt.

Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur eine Person zur Wahl stand.

Bei zwei oder mehreren Personen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch den Bürgermeister / die Bürgermeisterin zu ziehen ist.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Lüdersdorf wählt Herrn / Frau ……………..zum ersten Stellvertreter / zur ersten Stellvertreterin des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin.

 

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Finanz. Auswirkung

 

monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Lüdersdorf

 

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