Beschlussvorlage - 4/0002/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat in ihrer Sitzung am 07.12.2023 die Aufstellung

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 mit der Gebietsbezeichnung „Wohnbebauung Rupensdorf“ beschlossen. In der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 22.12.2023 wurde darauf hingewiesen, dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung bis zum 19.01.2024 informieren kann und eine Stellungnahme abgeben kann. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 ist die planungsrechtliche Vorbereitung

des Wiederaufbaus eines Wohnhauses. Mit dem Abriss des zuvor im Plangebiet bestehenden Wohnhauses besteht nach Auffassung des Landkreises Nordwestmecklenburg für das Plangebiet kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 BauGB mehr, so dass eine Bauleitplanung erforderlich wird.

 

Die Stadt folgt mit der vorliegenden Planung dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit

Grund und Boden (§ 1a BauGB) indem eine vorbelastete Fläche innerhalb des

Siedlungsbereiches von Rupensdorf wieder einer baulichen Nutzung zugeführt werden soll.

 

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 ist zur Fortführung des

Bauleitplanverfahrens zu veröffentlichen und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange

zur Stellungnahme vorzulegen.

 

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Beschlussvorschlag

1. Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg billigt den anliegenden Entwurf des

vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 sowie den Entwurf der zugehörigen

Begründung inkl. Umweltbelange. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

2. Mit dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 soll die Öffentlichkeits-

und Behördenbeteiligung gemäß § 13a i. V. m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

durchgeführt werden.

 

3. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2

BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Finanz. Auswirkung

Keine

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Anlagen

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