Beschlussvorlage - 2/0478/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Lüdersdorf über die Erhebung einer Hundesteuer vom 11.Oktober 2023 wurde unter §6Abs.3 (Steuerbefreiung) folgender Eintrag vorgenommen: „Hunde, die nachweislich aus einem Tierheim eines eingetragenen Tierschutzvereins übernommen werden, sind steuerbefreit. …“

Dieser Satz muss spezifiziert werden, da immer mehr Hunde aus dem Ausland wie Bulgarien oder Rumänien nach Deutschland geholt werden und für den Bürger nicht eindeutig hervorgeht, das sogenannte „Problemhunde“ aus dem Ausland nicht dazugehören.

Es ist ratsam eine Einschränkung vorzunehmen:

„Hunde, die nachweislich aus einem Tierheim eines eingetragenen Tierschutzvereins im Landkreis Nordwestmecklenburg übernommen werden, sind steuerbefreit. …“ oder

 

„Hunde, die nachweislich aus einem Tierheim eines eingetragenen Tierschutzvereins in der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden, sind steuerbefreit. …“ oder

 

„Hunde, die nachweislich aus einem Tierheim eines eingetragenen Tierschutzvereins übernommen werden, sind steuerbefreit. Gleiches gilt für Hunde, die aus einer vergleichbaren Einrichtung im Ausland übernommen werden, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden. …“

 

Laut Beschluss 2/0394/2023 soll keine zeitliche Begrenzung für die Steuerbefreiung gesetzt werden, sie wird auf unbestimmte Zeit gewährt.

 

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Beschlussvorschlag

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Lüdersdorf über die Erhebung einer Hundesteuer. Die Befreiung von der Hundesteuer wird für Hunde, die aus einem Tierheim eines eingetragenen Tierschutzvereins im Landkreis Nordwestmecklenburg übernommen werden, sind steuerbefreit. Die Befreiung gilt nicht für gefährliche Hunde gemäß §5 Abs.2 dieser Satzung.
  2. Die Gemeindevertretung beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Lüdersdorf über die Erhebung einer Hundesteuer. Die Befreiung von der Hundesteuer wird für Hunde, die aus einem Tierheim eines eingetragenen Tierschutzvereins in der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden, sind steuerbefreit. Die Befreiung gilt nicht für gefährliche Hunde gemäß §5 Abs.2 dieser Satzung.
  3. Die Gemeindevertretung beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Lüdersdorf über die Erhebung einer Hundesteuer. Die Befreiung von der Hundesteuer wird für Hunde, die aus einem Tierheim eines eingetragenen Tierschutzvereins übernommen werden, sind steuerbefreit. Gleiches gilt für Hunde, die aus einer vergleichbaren Einrichtung im Ausland übernommen werden, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Die Befreiung gilt nicht für gefährliche Hunde gemäß §5 Abs.2 dieser Satzung.

 

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Finanz. Auswirkung

Mindereinnahmen bei den Hundesteuern

 

 

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Anlagen

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