Informationsvorlage - 1/0035/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 42 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V können für Ortsteile Ortsteilvertretungen durch die Stadtvertretung gewählt werden.

Für die Ortsteile der Stadt Dassow werden laut § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung drei Ortsteilvertretungen gewählt.

 

In § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung ist die Anzahl der zu bestimmenden Vertreter für die einzelnen Ortsteilvertretungen wie folgt festgelegt:

 

Ortsteil

Anzahl der zu bestimmenden Vertreter

Flechtkrug, Groß Voigtshagen, Holm, Kaltenhof, Klein Voigtshagen, Lütgenhof, Prieschendorf, Schwanbeck, Tankenhagen, Wieschendorf, Wilmstorf

11

Barendorf, Harkensee

7

Benckendorf, Feldhusen, Johannstorf, Pötenitz, Rosenhagen, Volkstorf

7

 

Die Besetzung der Ortsteilvertretungen erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren, eine Beschlussfassung durch die Stadtvertretung ist daher nicht erforderlich. Die Berechnung der Sitzverteilung ist in der Geschäftsordnung der Stadtvertretung Dassow geregelt.

Laut § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Dassow sind die Ortsteilvertretungen spätestens sechs Monate nach der Kommunalwahl zu besetzen.

 

Mitglied der Ortsteilvertretungen können Einwohnerinnen und Einwohner der jeweiligen Ortsteile, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Mitglieder der Stadtvertretung sein (§ 42 Abs. 3 KV M-V).

 

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