Beschlussvorlage - 2/0011/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Anwendung des §2b UStG zum 01.01.2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich II
- Bearbeiter:
- Franzisca Badusche
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Selmsdorf
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Selmsdorf
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Entscheidung
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01.10.2024
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Sachverhalt
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.November 2015 (StÄndG 2015) wurde mit der Einführung des §2b Umsatzsteuergesetz (UStG) und der Streichung des bisherigen §2 Abs.3 UStG die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) neu geregelt.
Nach den bisherigen Regelungen unterlagen die Einnahmen der Gemeinde Selmsdorf grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA), wie bei dem BgA Solarpark oder dem BgA Ökopunkte der Steuerpflicht.
Mit der Gesetzesänderung strebt der Gesetzgeber an, die Sonderrolle der öffentlichen Hand bei der Umsatzbesteuerung zu beseitigen und damit europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
Die Formulierung des in das Umsatzsteuergesetz neu eingefügten § 2 b UStG lehnt sich dabei an Art. 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) an. Nach Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL gelten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die Ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, es sei denn, eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Hingegen sind wirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht im Rahmen öffentlicher Gewalt ausgeübt werden, stets steuerbar.
Die Gemeinde Selmsdorf hatte sich seinerzeit für die Wahrnehmung der Verlängerungsoptionsmöglichkeit zur Anwendung der Neuregelung des UStG mit dem §2b UStG entschieden. Danach kommt die Neuregelung des UStG mit dem zum 01.01.2016 in Kraft getretenen §2b UStG für die Gemeinde Selmsdorf erst ab dem 01.01.2027 (erneute Verlängerung der Übergangsregelung mit dem Jahressteuergesetz 2024) zum Zuge.
Die neue Rechtslage eröffnet der Gemeinde auch Chancen, unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten unternehmerisch tätig zu werden und Vorsteuern geltend zu machen. Dies kann insbesondere bei Investitionstätigkeiten wirtschaftlich von Vorteil sein. Durch die Investitionen für den Bolzplatz und für den Feuerwehrneubau besteht mit der Anwendung des §2b UStG die Möglichkeit, eine anteilige Vorsteuer geltend zu machen, ein Widerruf der Optionsverlängerung gilt für die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde und kann nur einheitlich ausgeübt werden. Eine Beschränkung auf einzelne Teilbereiche ist nicht möglich.
Es gilt zu beachten, dass mit dem neuen Umsatzsteuerrecht für die Kommunen EU-Recht umgesetzt werden muss. Mithin kommt die Gemeinde Selmsdorf per se nicht umhin das neue Steuerrecht mittelfristig anzuwenden. Aus Sicht der Verwaltung ist es sinnvoll, bereits zum 01.01.2025 das neue Umsatzsteuerrecht nach §2b UStG anzuwenden, um sich anteilige Vorsteuerbeträge zurückholen zu können.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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16,6 kB
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21,5 kB
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