Beschlussvorlage - 4/0030/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Im Juli 2002 ist die Europäische Richtlinie 2002/49/EG über die „Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (EG-Umgebungslärmrichtlinie) in Kraft getreten und im Juni 2005 mit den Paragraphen 47 a bis f Bundes-Immissionsschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt worden.

 

Mit der EG-Umgebungslärmrichtlinie muss seit 2007 in Mecklenburg-Vorpommern die Lärmsituation in Form von Lärmkarten veranschaulicht, die Öffentlichkeit über den Inhalt der Lärmkarten informiert sowie ausgewählte Daten zur Lärmbelastung an die EU über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) gemeldet werden.

In Mecklenburg-Vorpommern existiert ein Ballungsraum, aber keine Verkehrsflughäfen gemäß der Definition der EG-Umgebungslärmrichtlinie.

Entsprechend der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden (Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung - ImmSchZustLVO M-V) vom 12. Februar 2015 sind die Lärmkarten für den Ballungsraum Rostock und die Hauptverkehrsstraßen durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG M-V) zu erstellen. Diese Lärmkarten sind veröffentlicht unter:

 

https://www.lung.mv-regierung.de/fachinformationen/laerm-und-erschuetterungen/gebietsbezogener-laermschutz-eu-umgebungslaermrichtlinie/laermkartierung-4-runde

 

Die aktuellen Kartierungsergebnisse sind nicht direkt mit den Ergebnissen der vorherigen Kartierungsrunden vergleichbar, weil für die 4. Runde der Lärmkartierung ein neues, EU-weit harmonisiertes Berechnungsverfahren angewendet wurde.

 

Der Schienenverkehrslärm wird in allen Bundesländern durch das Eisenbahnbundesamt (EBA) kartiert.

 

Lärmkarten fassen zusammen, welche Lärmquellen es in dem betrachteten Gebiet gibt, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind und machen damit die Lärmprobleme sichtbar.

 

In der Zuständigkeit der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sowie der Amtsvorsteher und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden liegt es nun, Lärmaktionspläne aufzustellen. Lärmaktionspläne sind für die Gebiete erforderlich, in denen Überschreitungen der in den Lärmkarten dargestellten Werte festgestellt wurden.

 

Die Gemeinde Selmsdorf war bereits betroffen und hat einen Lärmaktionsplan aufgestellt, der nun fortgeschrieben wird. Die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes in der 4. Stufe ist für die Gemeinde Selmsdorf in der Anlage beigefügt und wird in der Sitzung vom beauftragten Planungsbüro näher erläutert.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf beschließt, dass die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes (4. Runde) der Gemeinde Selmsdorf, hiermit bekannt gemacht wird.

 

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Finanz. Auswirkung

Keine

 

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Anlagen

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