Beschlussvorlage - 3/0009/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In der Gemeinde Lüdersdorf gibt es mehrfach vergebene Straßennamen. Diese sollen sukzessive umbenannt werden.

Konkret betroffen hier die Hauptstraße. 

In dem anliegenden Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport M-V wird die Notwendig- und Erforderlichkeit der Straßenumbenennung erläutert.

 

Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr darf in einer Gemeinde jeder Straßenname nur einmal vorkommen. In der Vergangenheit erreichten uns mehrfach Beschwerden von Anwohner, die insbesondere von Postzustellung- und Lieferdiensten als auch Rettungskräften aufgrund von mehrfach vergebenen Straßennamen im Gemeindegebiet, nicht gefunden wurden.

 

Gemäß § 51 Abs. 1 Straßen und Wegegesetz M-V können die Gemeinden den Straßen Namen geben, sollen aber dafür Sorge tragen, dass verschiedene Straßen keine gleichlautenden Namen enthalten.

 

Entscheidungen gegen eine unverwechselbare Bezeichnung der Straße könnten unter Umständen – etwa bei missverständlichen Ortsangaben in Notfällen – zu einer Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum sowie gegebenenfalls auch zu Amtshaftungsansprüchen gegen die Gemeinde führen.

 

Die Gemeinden haben unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe gegen das Interesse der Anwohner abzuwägen. 

Bei der Auswahlentscheidung, welche namensgleichen Straße umbenannt wird, ist die Anzahl der betroffenen Anlieger und ggf. Gewerbetreibenden sowie die Frage, ob eine der Straßen mit ihrem Namen ganz besonders der Orientierung dient, zu berücksichtigen. Ein Kostenerstattungsanspruch der betroffenen Anwohner im Zusammenhag einer sachlich begründeten Umbenennung besteht nicht.

 

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d. h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage.

 

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Beschlussvorschlag

 

Straßenumbenennung „Hauptstraße

 

  1. „Hauptstraße“ im Ortsteil Lüdersdorf
    Gemarkung: Lüdersdorf
    Flur: 001
    Flurstücke: 00115/000, 00126/000, 00201/001, 00201/003, 00203/004, 00241/010, 00235/001 und teilweise 00113/007, 00241/003 und 00241/014

    wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
     
  2. „Hauptstraße“ im Ortsteil Duvennest
    Gemarkung: Duvennest
    Gemarkung: 001
    Flurstücke: 00069/008, 00087/002, 00088/005, 00096/009, 000114/011 und teilweise 00088/002 und 00113/002

    wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
     
  3. „Hauptstraße“ im Ortsteil Herrnburg
    Gemarkung: Herrnburg
    Flur: 001, 002
    Flurstücke: 00074/015, 00108/000, 00129/036, 00129/037, 00149/014, 00158/000, 00225/001 und 00235/002


wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
 

  1. „Hauptstraße“ im Ortsteil Palingen
    Gemarkung: Palingen
    Flur: 003, 004
    Flurstücke: 00076/006, 00123/003 und teilweise 00037/005, 00039/000 und  00098/002

    wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
     
  2. „Hauptstraße“ im Ortsteil Schattin
    Gemarkung: Schattin
    Flur: 001
    Flurstücke: 00004/002, 00004/006, 00013/002 und teilweise 00024/004

    wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
     
  3. „Hauptstraße“ im Ortsteil Wahrsow
    Gemarkung: Wahrsow Dorf, Wahrsow
    Flur: 001
    Flurstücke: 00052/004, 00121/004

    wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
     

Die Umbenennungen treten zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Kraft.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennung in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.

 

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Finanz. Auswirkung

250,-€ pro neues Straßennamensschild250

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Anlagen

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