Beschlussvorlage - 3/0010/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In der Gemeinde Lüdersdorf gibt es mehrfach vergebene Straßennamen. Diese sollen sukzessive umbenannt werden.

Konkret betroffen sind die Bahnhofstraße, die Dorfstraße, die Raddingsdorfer Straße und die Siedlung. 

In dem anliegenden Schreiben des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V (ehem. Ministerium für Inneres und Sport M-V) wird die Notwendigkeit der Straßenumbenennung erläutert.

 

Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr darf in einer Gemeinde jeder Straßename nur einmal vorkommen. In der Vergangenheit erreichten uns mehrfach Beschwerden von Anwohnern, die  insbesondere von Postzustellungs- und Lieferdiensten als auch von Rettungskräften im Notfall aufgrund der mehrfach vergebenen Straßennamen im Gemeindegebiet nicht gefunden werden.

 

Gemäß § 51 Abs. 1 Straßen und Wegegesetz M-V können die Gemeinden den Straßen Namen geben, sollen aber dafür Sorge tragen, dass verschiedene Straßen keine gleichlautenden Namen enthalten.

 

Entscheidungen gegen eine unverwechselbare Bezeichnung der Straße könnten unter Umständen – etwa bei missverständlichen Ortsangaben in Notfällen – zu einer Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum sowie gegebenenfalls auch zu Amtshaftungsansprüchen gegen die Gemeinde führen.

Die Gemeinden haben unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe gegen das Interesse der Anwohner abzuwägen.

Bei der Auswahlentscheidung, welche namensgleichen Straße umbenannt wird, ist die Anzahl der betroffenen Anlieger und ggf. Gewerbetreibenden sowie die Frage, ob eine der Straßen mit ihrem Namen ganz besonders der Orientierung dient, zu berücksichtigen. Ein Kostenerstattungsanspruch der betroffenen Anwohner im Zusammenhag einer sachlich begründeten Umbenennung besteht nicht.

  

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d. h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage.

 

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Beschlussvorschlag

 

  1. Straßenumbenennung „Bahnhofstraße

 

  1. „Bahnhofstraße“ im Ortsteil Lüdersdorf
    Gemarkung: Lüdersdorf
    Flur: 001
    Flurstück: 00104/000

    wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
     
  2. „Bahnhofstraße“ im Ortsteil Herrnburg
    Gemarkung: Herrnburg
    Flur: 001
    Flurstücke: 00189/048, 00189/049, 00190/002, 00190/013, 00191/047 und teilweise 00129/006

    wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
     
  1. Straßenumbenennung „Dorfstraße

 

  1. „Dorfstraße“ im Ortsteil Boitin-Resdorf
    Gemarkung: Boition-Resdorf
    Flur: 001
    Flurstücke: 00023/002, 00005/000

    wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
     
  2. „Dorfstraße“ im Ortsteil Groß Neuleben
    Gemarkung: Neuleben
    Flur: 001
    Flurstücke: 00075/006, 00079/001 und teilweise 00052/000, 00117/000

    wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
     
  3. „Dorfstraße“ im Ortsteil Klein Neuleben
    Gemarkung: Neuleben
    Flur: 002
    Flurstücke: 00081/007 und teilweise 00024/009, 00084/003

    wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
     
  1. Straßenumbenennung „Raddingsdorfer Straße

 

  1. „Raddingsdorfer Straße“ im Ortsteil Boitin-Resdorf
    Gemarkung: Boitin-Restdorf
    Flur: 001
    Flurstück: 00031/000

    wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
     
  2. „Raddingsdorfer Straße“ in Ortsteil Klein Neuleben
    Gemarkung: Neuleben
    Flur: 002
    Flurstück: 00028/005

    wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
     
  1. Straßenumbenennung „Siedlung

 

  1. „Siedlung“ im Ortsteil Herrnburg
    Gemarkung: Herrnburg
    Flur: 002
    Flurstück: 00153/000

    wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
     
  2. „Siedlung“ im Ortsteil Wahrsow
    Gemarkung: Wahrsow
    Flur: 001
    Flurstück: 00044/002, 00054/045, 00065/002, 00065/004, 00212/002, 00215/001, 00216/001, 00217/001,

    wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.

 

 

Die Umbenennungen treten zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Kraft.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennung in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.

 

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Finanz. Auswirkung

250,-€ pro neues Straßennamensschild250

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Anlagen

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