Beschlussvorlage - 3/0010/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenumbenennung der weiteren doppelten Straßennamen im Gemeindegebiet
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
- Bearbeiter:
- Christoph Waack
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Gemeinde Lüdersdorf
|
Vorberatung
|
|
|
05.11.2024
| |||
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss der Gemeinde Lüdersdorf
|
Vorberatung
|
|
|
12.11.2024
| |||
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Lüdersdorf
|
Entscheidung
|
|
|
26.11.2024
|
Sachverhalt
In der Gemeinde Lüdersdorf gibt es mehrfach vergebene Straßennamen. Diese sollen sukzessive umbenannt werden.
Konkret betroffen sind die Bahnhofstraße, die Dorfstraße, die Raddingsdorfer Straße und die Siedlung.
In dem anliegenden Schreiben des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V (ehem. Ministerium für Inneres und Sport M-V) wird die Notwendigkeit der Straßenumbenennung erläutert.
Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr darf in einer Gemeinde jeder Straßename nur einmal vorkommen. In der Vergangenheit erreichten uns mehrfach Beschwerden von Anwohnern, die insbesondere von Postzustellungs- und Lieferdiensten als auch von Rettungskräften im Notfall aufgrund der mehrfach vergebenen Straßennamen im Gemeindegebiet nicht gefunden werden.
Gemäß § 51 Abs. 1 Straßen und Wegegesetz M-V können die Gemeinden den Straßen Namen geben, sollen aber dafür Sorge tragen, dass verschiedene Straßen keine gleichlautenden Namen enthalten.
Entscheidungen gegen eine unverwechselbare Bezeichnung der Straße könnten unter Umständen – etwa bei missverständlichen Ortsangaben in Notfällen – zu einer Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum sowie gegebenenfalls auch zu Amtshaftungsansprüchen gegen die Gemeinde führen.
Die Gemeinden haben unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe gegen das Interesse der Anwohner abzuwägen.
Bei der Auswahlentscheidung, welche namensgleichen Straße umbenannt wird, ist die Anzahl der betroffenen Anlieger und ggf. Gewerbetreibenden sowie die Frage, ob eine der Straßen mit ihrem Namen ganz besonders der Orientierung dient, zu berücksichtigen. Ein Kostenerstattungsanspruch der betroffenen Anwohner im Zusammenhag einer sachlich begründeten Umbenennung besteht nicht.
Zur Rechtsstellung der Betroffenen:
Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d. h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage.
Beschlussvorschlag
- Straßenumbenennung „Bahnhofstraße“
-
„Bahnhofstraße“ im Ortsteil Lüdersdorf
Gemarkung: Lüdersdorf
Flur: 001
Flurstück: 00104/000
wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
-
„Bahnhofstraße“ im Ortsteil Herrnburg
Gemarkung: Herrnburg
Flur: 001
Flurstücke: 00189/048, 00189/049, 00190/002, 00190/013, 00191/047 und teilweise 00129/006
wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
- Straßenumbenennung „Dorfstraße“
-
„Dorfstraße“ im Ortsteil Boitin-Resdorf
Gemarkung: Boition-Resdorf
Flur: 001
Flurstücke: 00023/002, 00005/000
wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
-
„Dorfstraße“ im Ortsteil Groß Neuleben
Gemarkung: Neuleben
Flur: 001
Flurstücke: 00075/006, 00079/001 und teilweise 00052/000, 00117/000
wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
-
„Dorfstraße“ im Ortsteil Klein Neuleben
Gemarkung: Neuleben
Flur: 002
Flurstücke: 00081/007 und teilweise 00024/009, 00084/003
wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
- Straßenumbenennung „Raddingsdorfer Straße“
-
„Raddingsdorfer Straße“ im Ortsteil Boitin-Resdorf
Gemarkung: Boitin-Restdorf
Flur: 001
Flurstück: 00031/000
wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
-
„Raddingsdorfer Straße“ in Ortsteil Klein Neuleben
Gemarkung: Neuleben
Flur: 002
Flurstück: 00028/005
wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
- Straßenumbenennung „Siedlung“
-
„Siedlung“ im Ortsteil Herrnburg
Gemarkung: Herrnburg
Flur: 002
Flurstück: 00153/000
wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
-
„Siedlung“ im Ortsteil Wahrsow
Gemarkung: Wahrsow
Flur: 001
Flurstück: 00044/002, 00054/045, 00065/002, 00065/004, 00212/002, 00215/001, 00216/001, 00217/001,
wird in den Straßennamen „______________“ umbenannt.
Die Umbenennungen treten zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Kraft.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennung in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
581,9 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
917,8 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
482 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
561,9 kB
|
|||
5
|
(wie Dokument)
|
701,9 kB
|
|||
6
|
(wie Dokument)
|
751,3 kB
|
|||
7
|
(wie Dokument)
|
647,9 kB
|
|||
8
|
(wie Dokument)
|
510,2 kB
|
|||
9
|
(wie Dokument)
|
732 kB
|
|||
10
|
(wie Dokument)
|
87,4 kB
|
