Beschlussvorlage - 2/0035/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Anlagerichtlinie für Geldanlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich II
- Bearbeiter:
- Sylvia Liedtke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Lüdersdorf
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Entscheidung
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29.10.2024
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26.11.2024
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Erledigt
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Finanzausschuss der Gemeinde Lüdersdorf
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Vorberatung
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12.11.2024
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Sachverhalt
Im Zuge der Änderung der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154) sind die Regelungen zu Geldanlagen in § 56 Absatz 2 überarbeitet worden. Im Vergleich zur vorherigen Bestimmung stellen die neuen Sätze 2 und 3 den Vorrang der Sicherheit von Geldanlagen gegenüber der Ertragserzielung stärker heraus.
Des Weiteren ist durch § 56 Absatz 2 Satz 4 KV M-V nunmehr der Erlass einer von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie verbindlich vorgegeben, in der die Gemeinde die Grundsätze für ihre Geldanlagen zu regeln hat. Dies gilt auch für amtsangehörige Gemeinden. Die Möglichkeit, dass mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt die Aufgabe, eine Anlagerichtlinie zu erlassen, übertragen (§ 127 Absatz 4 KV M-V), bleibt hiervon unberührt. Hiernach würde sich das Verfahren folgendermaßen gestalten:
- Erarbeitung eines Anlagerichtlinienentwurfes für Geldanlagen des Amtes Schönberger Land (Beschlussvorlage) durch die Verwaltung,
- Erlass / Beschlussfassung durch die Gemeinde-/Stadtvertretung gemäß § 22 Absatz 3 Nummer 8 a KV M-V (ggf. nach vorheriger Befassung Finanz-, Hauptausschuss)
- qualifiziertes Anzeige gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 56 Abs. 2 S. 5 und 6 KV M-V).
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens prüft die Rechtsaufsichtsbehörde, ob die Grundsätze, die in der Anlagerichtlinie für ihre Geldanlagen festgelegt sind, mit den Grundsätzen des § 56 Absatz 2 und 3 KV M-V und mit den diese konkretisierenden Anforderungen nach § 19a Absatz 2 und 3 GemKVO- Doppik und Abschnitt II Nummer 1 GemHVO-GemKVO-DoppVV vereinbar sind. Die Richtlinie darf erst umgesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterlagen die Unvereinbarkeit der Richtlinie mit den genannten Grundsätzen der Geldanlage geltend gemacht oder vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass eine Vereinbarkeit mit diesen Grundsätzen besteht.
Für die erstmalige Erstellung einer Anlagerichtlinie bzw. die Überarbeitung einer bestehenden Anlagerichtlinie räumt § 176 Absatz 2 Satz 4 KV M-V einen angemessenen Zeitraum ein. So dürfen ab dem 1. April 2025 Geldanlagen erst dann getätigt werden, wenn eine Anlagerichtlinie vorliegt, die nach § 56 Absatz 2 Satz 6 oder 7 KV M-V umgesetzt werden darf.
Die Anlagerichtlinie ist eine „Handlungsanweisung“ an das verwaltungsleitende Organ (bei amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteherin/der Amtsvorsteher), das dafür Sorge zu tragen hat, dass bei der Anlage von Geld die in der Anlagerichtlinie geregelten Grundsätze für Geldanlagen durch die Kassenleiterin/den Kassenleiter der Amtskasse beachtet werden.
Die Richtlinie entfaltet insoweit keine Außenwirkung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Sie bedarf deshalb keiner öffentlichen Bekanntmachung.
Der Entwurf der Anlagerichtlinie für Geldanlagen des Amtes Schönberger Land ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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19,7 kB
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