Beschlussvorlage - 1/0041/2024-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Schönberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Anika Kröplien
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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17.12.2024
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Sachverhalt
Der Hauptausschuss der Stadt Schönberg führte in seiner Sitzung vom 29.10.2024 unter TOP 7 eine Beratung zur Neufassung der Hauptsatzung durch (Ursprungsvorlage und Beschlussauszug zur Sitzung des HA vom 29.10.2024 s. Anlagen).
Die Empfehlungen des Hauptausschusses wurden in den Hauptsatzungsentwurf eingearbeitet (siehe gelbe Markierungen). Der neue Entwurf ist dieser Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt.
Folgende Punkte sollten verwaltungsseitig noch geklärt werden:
- § 9 Abs. 4 HS – Ist das Städtebauförderungsprogramm „Stadtsanierung Ortsmitte Stadt Schönberg“ und die damit verbundene Erhebung von Ausgleichsbeiträgen abgeschlossen?
Die Fachbereiche Bauen und Finanzen teilen hierzu Folgendes mit:
Die 2 Teilgebiete wurden in 2015 (August-Bebel-Straße) und in 2022 (gesamtes restliches Gebiet) aus dem Sanierungsgebiet „Ortskern“ entlassen und unterliegen danach nicht mehr der Sanierung.
Mit Datum 14.03.2023 liegt der abschließende Bescheid des Landesförderinstitutes M-V (LFI) zur Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme "Ortskern" vor. Sowohl alle Einnahmen als auch alle Ausgaben wurden durch das LFI förderrechtlich anerkannt.
Die Löschungen in sämtlichen Grundbüchern sind erfolgt.
Die Abrechnung der Ausgleichbeiträge für die August-Bebel-Str. erfolgte 2016/2017. Für das restliche Sanierungsgebiet wurden z.T. vorzeitige Ablösevereinbarungen mit den Grundstückseigentümern geschlossen. Die übrigen Ausgleichbeiträge wurden in 2022/2023 abgerechnet.
Somit ist die Umgestaltung, Modernisierung und Instandsetzung sowie die Erhebung der Ausgleichsbeiträge für die Stadtsanierung Ortsmitte abgeschlossen – die §§ 9 Abs. 4 und 12 Abs. 9 der Hauptsatzung könnten folglich gestrichen werden.
- § 11 Abs. 4 HS – Ist es rechtlich zulässig, dass der HA (anstelle des BGM) das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung erteilt?
Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den HA wurde in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht geprüft. Es werden keine kommunalrechtlichen Bedenken geltend gemacht, sodass eine entsprechende Regelung in die Hauptsatzung aufgenommen werden könnte (im neuen Hauptsatzungsentwurf § 9 „Hauptausschuss“ als letzter Absatz angefügt).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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179,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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51,9 kB
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(wie Dokument)
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42,2 kB
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