Beschlussvorlage - VO/4/333/2006

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Schönberg verfügt über den Bebauungsplan Nr. 001 für den Bereich „Dassower Straße/ Mittlere Feldstraße“. Für den Bebauungsplan Nr. 001 wurden bereits die 1., 2. und 3. Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt. Nunmehr besteht die Absicht, die 4. Änderung des Bebauungsplanes aufzustellen und anstelle des bisher festgesetzten Sportplatzes ein Sondergebiet für die Entwicklung des Einzelhandels, weitere Entwicklung des Einzelhandels, festzusetzen. Darüber hinaus ist eine städtebauliche Neuordnung des Bebauungsplanes vorgesehen. Die Entwicklung des Sondergebietes für den Einzelhandel auf der bisherigen Sportplatzfläche erfordert die Neuausweisung einer neuen Fläche für den Sportplatz unter Berücksichtigung hinreichender Belange des Schallschutzes. Dies wiederum erfordert eine Rücknahme bisheriger Bauflächen im Bereich zwischen Dassower Straße und Feldstraße.

Zielsetzung ist die Ausweisung und Festsetzung eines Sondergebietes für einen weiteren Markt derart, dass unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Verkaufsraumflächen für die dort angesiedelten Märkte Sky und Aldi eine gesamtheitliche Platzsituation nach innen entsteht. Die Rahmung des Platzes ist durch die Märkte beabsichtigt. Eine neue Zufahrt ist von der Dassower Straße vorgesehen. Mit der neuen Zufahrt sollen auch Voraussetzungen für eine bessere Regelung des Verkehrsaufkommens an der bisherigen Zufahrt zum Amt Schönberger Land geschaffen werden.

Der Geltungsbereich des Plangebietes ist der Übersichtskarte zu entnehmen. Er beinhaltet die angesprochenen Bereiche.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.        Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg billigt die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung der Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 001.

 

2.        Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung der Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 001 werden zur Beteiligung der Öffentlichkeit für die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Die öffentliche Auslegung ist ordnungsgemäß bekannt zu machen.

 

3.        Eine Umweltprüfung ist erforderlich. Darauf ist bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung hinzuweisen.

 

4.        Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit den Entwürfen der Planzeichnung und der Begründung am Aufstellungsverfahren zu beteiligen und zur Abgabe einer Stellungnahme in angemessener Frist aufzufordern.

 

5.        Die Nachbargemeinden sind mit den Planunterlagen zu informieren.

 

 

Loading...