Beschlussvorlage - 2/0057/2024

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Mit Beschluss (2/0011/2024) vom 01.Oktober 2024 hat die Gemeindevertretung Selmsdorf beschlossen, den §2b UStG zum 01.01.2025 anzuwenden. Mit Anwendung des §2b UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr nur im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art sondern grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtig. Das betrifft auch Tätigkeiten, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Grundlagen wie beispielsweise Satzungen ausgeführt werden, sofern ein möglicher Wettbewerb mit Dritten vorliegt.

Entsprechende umsatzsteuerrechtliche Risiken im Kontext der Neuregelung des § 2b UStG können dadurch abgefangen werden, dass in alle betroffenen Satzungen und Gebührenverzeichnisse ein sogenannter „Steuer-Haftungsausschluss (Steuer-Disclaimers)“ aufgenommen wird.

Um den Aufwand bzgl. der Änderungen so gering wie möglich zu halten, wurden alle Anpassungen der örtlichen Satzungen und Entgeltregelungen in einer Satzung zur Anpassung der örtlichen Satzungen an §2b UStG (§2b UStG-Anpassungssatzung) und einer Anpassung der gültigen Entgeltregelungen an §2b UStG (§2b UStG-Entgeltregelungsanpassung) zusammengefasst.

Sämtliche lt. Anpassungssatzung/ Entgeltregelungsanpassung zu ändernden Satzungen/ Entgeltregelungen werden jeweils um folgenden Passus ergänzt:

„Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.“

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der zu ändernden Satzungen bleiben unberührt.

Für Entgelte, die bereits vor dem 01.01.2025 entstanden aber erst nach dem 31.12.2024 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

Satzungen, die keinen Leistungsaustausch zur Folge haben (bspw. Hundesteuersatzung), werden nicht geändert, da sie auch künftig nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Mit den als Anlagen beigefügten Satzung und Anpassung der gültigen Entgeltregelungen setzt die Gemeinde Selmsdorf dies um.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an §2b UStG (§2b UStG-Anpassungssatzung), entsprechend der Anlage zur Beratungsvorlage.
  2. Die Gemeindevertretung beschließt die Änderung der gültigen Entgeltregelungen an §2b UStG (§2b Entgeltregelungsanpassung), entsprechend der Anlage zur Beratungsvorlage.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...