Informationsvorlage - 1/0078/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme der Verwaltung zu Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung nach § 34 Abs. 3 KV M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Anika Kröplien
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Gemeinde Lüdersdorf
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Information OHNE Beratung
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28.01.2025
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Erledigt
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Gemeindevertretung Lüdersdorf
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Information OHNE Beratung
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28.01.2025
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Sachverhalt
Die Initiative für eine ökologische und soziale Politik in der Gemeinde Lüdersdorf stellte mit Schreiben vom 14.10.2024 einen Antrag zur Anpassung der Hauptsatzung hinsichtlich der Regelung zu Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung nach § 34 Abs. 3 KV M-V.
In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 26.11.2024 wurde dieser Antrag unter TOP 15 vorberaten und vorbehaltlich einer Stellungnahme der Verwaltung in die nächste Sitzung des Hauptausschusses vertagt.
Die Verwaltung nimmt nunmehr wie folgt Stellung:
Gemäß § 34 Abs. 3 KV M-V „kann jedes Mitglied der Gemeindevertretung an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung der Gemeindevertretung mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung“.
Laut Schweriner Kommentierung zur Kommunalverfassung M-V „hat jeder Gemeindevertreter einen Anspruch auf die zutreffende und sachlich ausreichende Beantwortung von Anfragen. (…) Durch den Verweis auf eine „angemessene Frist“ für die Beantwortung wird deutlich, dass hierfür ein mehr oder weniger großer Zeit- und Arbeitsaufwand erforderlich sein kann. Der vom BGM zu verlangende Aufwand richtet sich nach dem politischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gewicht des Fragegegenstandes.“
Eine pauschale Bemessung des verwaltungsmäßigen Aufwandes gestaltet sich demnach schwierig, da dieser von der jeweiligen Anfrage abhängt.
Das Hauptsatzungsmuster aus der Arbeitshilfe des Städte- und Gemeindetages M-V zur konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung sieht vor, dass Anfragen von Gemeindevertretern spätestens 5 Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Für die schriftliche Beantwortung ist eine Frist von 14 Tagen vorgesehen.
Verwaltungsseitig wird die Frist aus dem Hauptsatzungsmuster zur Beantwortung von Anfragen als zu kurz angesehen, insbesondere da mit den zur Verfügung gestellten Ressourcen 8 Gemeinden mit insgesamt 43 Gremien verwaltet und betreut werden.
Kurz zu den Verwaltungsabläufen nach einer Sitzung:
Nach einer Sitzung hat die Protokollführung grs. 10 Tage Zeit für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift. Anschließend wird die Unterschrift der oder des Vorsitzenden eingeholt. Erst nach Unterzeichnung erfolgt die Verteilung der jeweiligen Beschlussauszüge an die zuständigen Sachbearbeiter/innen, sodass in der Regel erst dann die eigentliche Bearbeitung des Sachverhaltes beginnt.
Selbst wenn der Bürgermeister - unabhängig von dem zuvor dargestellten Ablauf – den Sachverhalt direkt mit der Amtsverwaltung abstimmt, können nähere Klärungen erforderlich sein.
In § 4 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Menzendorf ist bereits eine Regelung zu den Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung enthalten (10 Arbeitstage vorher / schriftliche Beantwortung innerhalb von 21 Tagen). Eine Rücksprache mit der Bürgermeisterin der Gemeinde Menzendorf hat ergeben, dass die Möglichkeit der Anfrage bisher nicht durch ein Mitglied der Gemeindevertretung in Anspruch genommen wurde.
Ein Bericht zu den Erfahrungen kann nicht vorgelegt werden.
Im Ergebnis wird daher eine Frist von 4 Wochen zur Beantwortung von Anfragen i.S.d. § 34 Abs. 3 KV M-V als realistisch und angemessen angesehen.
Eine Möglichkeit, allen Gremienmitgliedern die gestellte Anfrage nebst Antwort bzw. den Stand der Abarbeitung online zur Verfügung zu stellen, besteht nicht.
Hier wird zum einen auf die Möglichkeit der Beschlussverfolgung im Ratsinformationssystem verwiesen und zum anderen auf die Schweriner Kommentierung zur Kommunalverfassung M-V, nach der eine Anfrage grs. dem Fragenden zu beantworten ist.
