Informationsvorlage - 1/0079/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme der Verwaltung zu öffentlichen Bekanntmachungen gemäß Hauptsatzungsregelung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Anika Kröplien
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Gemeinde Lüdersdorf
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Information OHNE Beratung
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28.01.2025
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Erledigt
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Gemeindevertretung Lüdersdorf
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Information OHNE Beratung
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28.01.2025
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Sachverhalt
Die Initiative für eine ökologische und soziale Politik in der Gemeinde Lüdersdorf stellte mit Schreiben vom 14.10.2024 einen Antrag zur Anpassung der Hauptsatzung hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachungen. Danach sollen die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Lüdersdorf vorrangig durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt UNS AMTSBLATT sowie durch nachrichtliche Veröffentlichung im Internet erfolgen.
Der in Rede stehende Antrag wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung Lüdersdorf vom 26.11.2024 unter TOP 14 vorberaten und vorbehaltlich einer Stellungnahme der Verwaltung in die nächste Sitzung des Hauptausschusses verwiesen.
Die Verwaltung nimmt nunmehr wie folgt Stellung:
Satzungen sind vom BGM auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen wird durch Rechtsverordnung geregelt. Im Übrigen bestimmt die Gemeinde Form, Fristen und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung (§ 5 Abs. 4 KV M-V).
Laut § 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) können Bekanntmachungen nur erfolgen
- in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt,
- in einer oder mehreren in der Gemeinde verbreiteten Tageszeitung,
- durch Aushang,
- im Internet.
Grundsätzlich ist die Gemeinde danach frei in ihrer Entscheidung für eine der zuvor aufgeführten Bekanntmachungsformen.
Eine Abstimmung hierzu mit der unteren Rechtsaufsichtsbehörde ergab keine rechtlichen Bedenken. Hinweise zur praktischen Umsetzung wurden nicht gegeben.
Der Städte- und Gemeindetag M-V empfiehlt in seiner Arbeitshilfe zur konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung insbesondere für größere Gemeinden die Internetbekanntmachung.
Insbesondere die folgenden Vorteile wurden im Jahr 2008 in der Verbandszeitschrift des STGT M-V „Der Überblick“, Heft 9, aufgeführt:
- Einsparung von Verwaltungs- und Kostenaufwand
- Schnelleres Inkrafttreten von Satzungen als bei allen anderen Bekanntmachungsformen
- Terminliche Abstimmungen mit Zeitungen bzw. Verlagen entfallen
- Einführung eines neuen / zeitgemäßen Service-Standards für Bürger
Die öffentliche Bekanntmachung durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt hätte folgende Auswirkungen:
- Bekanntmachungen könnten nur 1 x pro Monat erfolgen.
- Der möglicherweise erforderliche Mehraufwand beim Druck das AMTSBLATTES könnte zu Mehrkosten führen (mehr Bekanntmachungen = Erhöhung der Seitenanzahl).
- Zeitnahe Bekanntmachungen (nach Beschlussfassung und Ausfertigung) sind u.U. nicht möglich aufgrund der Einhaltung des Redaktionsschluss-Termins. Hier ist fraglich, ob die Verwaltung möglicherweise gesetzlich vorgegebene Fristen nicht einhalten kann?
Zudem kann von der Amtsverwaltung nicht abschließend sichergestellt werden, dass eine Zustellung des AMTSBLATTES an jeden Haushalt erfolgt, da der Verlag bzw. Dritte (Zusteller) dafür verantwortlich sind.
Die Initiative für eine ökologische und soziale Politik in der Gemeinde Lüdersdorf verweist in ihrem Antrag darauf, dass Beteiligungs- und Antwortfristen im Falle der Internetbekanntmachungen möglicherweise nicht voll ausgeschöpft werden können. Solche Fristen sind nur in Bauangelegenheiten, nicht aber im Rahmen sonstiger Satzungsangelegenheiten bekannt.
