Informationsvorlage - 1/0036/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestimmung der Mitglieder des Ortsbeirates Schönberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Anika Kröplien
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Hauptausschuss der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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18.03.2025
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Sachverhalt
Gemäß § 42 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V können für Ortsteile Ortsteilvertretungen durch die Stadtvertretung gewählt werden.
Für die Ortsteile der Stadt Stadt Schönberg (mit Ausnahme der Ortsteile Lockwisch, Hof Lockwisch und Petersberg) wird laut § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung eine gemeinsame Ortsteilvertretung gewählt. Diese führt den Namen: „Ortsbeirat Schönberg“.
In § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung ist die Anzahl der zu bestimmenden Vertreter für den Ortsbeirat wie folgt festgelegt (insgesamt 6 Mitglieder):
Ortsteil |
Anzahl der zu wählenden Vertreter |
Kleinfeld, Malzow, Retelsdorf, Rupensdorf, Sabow |
jeweils 1 |
Groß Bünsdorf und Klein Bünsdorf |
1 |
Die Besetzung des Ortsbeirates erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren, eine Beschlussfassung durch die Stadtvertretung ist daher nicht erforderlich. Die Berechnung der Sitzverteilung ist in der Geschäftsordnung der Stadtvertretung Schönberg geregelt.
Laut § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Schönberg ist der Ortsbeirat spätestens vier Monate nach der Kommunalwahl zu besetzen.
Mitglied der Ortsteilvertretung können Einwohnerinnen und Einwohner der jeweiligen Ortsteile, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Mitglieder der Stadtvertretung sein (§ 42 Abs. 3 KV M-V).
