Informationsvorlage - 1/0036/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 42 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V können für Ortsteile Ortsteilvertretungen durch die Stadtvertretung gewählt werden.

Für die Ortsteile der Stadt Stadt Schönberg (mit Ausnahme der Ortsteile Lockwisch, Hof Lockwisch und Petersberg) wird laut § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung eine gemeinsame Ortsteilvertretung gewählt. Diese führt den Namen: „Ortsbeirat Schönberg“.

 

In § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung ist die Anzahl der zu bestimmenden Vertreter für den Ortsbeirat wie folgt festgelegt (insgesamt 6 Mitglieder):

 

Ortsteil

Anzahl der zu wählenden Vertreter

Kleinfeld, Malzow, Retelsdorf, Rupensdorf, Sabow

jeweils 1

Groß Bünsdorf und Klein Bünsdorf

1

 

Die Besetzung des Ortsbeirates erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren, eine Beschlussfassung durch die Stadtvertretung ist daher nicht erforderlich. Die Berechnung der Sitzverteilung ist in der Geschäftsordnung der Stadtvertretung Schönberg geregelt.

Laut § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Schönberg ist der Ortsbeirat spätestens vier Monate nach der Kommunalwahl zu besetzen.

 

Mitglied der Ortsteilvertretung können Einwohnerinnen und Einwohner der jeweiligen Ortsteile, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Mitglieder der Stadtvertretung sein (§ 42 Abs. 3 KV M-V).

 

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