Beschlussvorlage - 2/0085/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeinde Selmsdorf betreibt aktuell 2 Betriebe gewerblicher Art (BgA Ökopunkte, BgA Solarpark), die als Regiebetriebe geführt werden.

Diese unterliegen nach §1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Verbindung mit §4 Abs.1 KStG der Ertragsteuerpflicht.

Regiebetriebe stellen keine eigene Rechtsform dar, sondern sind vielmehr Teil des kommunalen Haushalts und organisatorisch in die Struktur der Kommune eingebunden. Gleichwohl gelten sie steuerrechtlich als Betriebe mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen, d.h. es entsteht Kapitalertragsteuer in Höhe von 15% und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% auf die erwirtschafteten Gewinne/ Jahresüberschüsse der BgA. Umgehen lässt sich die Belastung, wenn die Betriebe gewerblicher Art ein steuerliches Einlagekonto verwenden.

Das steuerliche Einlagekonto ist kein Konto der Buchhaltung, sondern wird auf Antrag im Rahmen der Veranlagung der Steuererklärungen gesondert und einheitlich vom Finanzamt mit einem Bescheid zum Ende des Wirtschaftsjahres festgestellt.

Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten mit der Finanzverwaltung über die zulässige Bildung eines steuerlichen Einlagekontos bei Regiebetrieben, ist die Gemeinde Selmsdorf angehalten, einen Beschluss über die Bildung eines steuerlichen Einlagekontos zu fassen. Gewinne werden vollständig dem Einlagekonto des jeweiligen Betriebes gewerblicher Art zugeführt und dies gegenüber der Finanzverwaltung fristgerecht durch den von der Amtsverwaltung beauftragten Steuerberater angezeigt.

Dieser Grundsatzbeschluss dient der Vermeidung von Steuerbelastungen durch Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschuss unter Verwendung der steuerlichen Einlagekonten.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, dass die Gewinnausschüttungen und ggf. die verdeckten Gewinnausschüttungen die bei den Betrieben gewerblicher Art (BgA) der Gemeinde Selmsdorf, welche zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen i.S.d. §20 Abs.1 Nr.10 b EStG führen, unter Verwendung der jeweiligen steuerlichen Einlagekonten geleistet wird.

Das gilt für sämtliche bestehende und künftig entstehende BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

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Finanz. Auswirkung

Einsparung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages. Für Investitionen innerhalb des Betriebes gewerblicher Art können mit Beschluss die finanziellen Mittel entnommen werden.

 

 

 

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