Beschlussvorlage - VO/4/335/2006

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Geltungsbereich:

 

Der Geltungsbereich des Plangebietes ist in der nachfolgenden Skizze abgegrenzt.

 

MALZOW
 

 

 

Sachverhalt:

 

Die Ortslage Malzow ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Die städtebauliche Struktur ist nicht geprägt. Somit sind allein auf der Grundlage des § 34 BauGB keine Baugenehmigungen ableitbar. Zur Regelung des Bestandes an Bebauung und zur planungsrechtlichen Regelung von Neubebauung wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

Planungsziele:

 

§          planungsrechtliche Vorbereitung für eine Neubauung und

§          planungsrechtlichen Regelung des Bestandes.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg fasst den Aufstellungsbeschluss für die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 der Stadt Schönberg für die Ortslage Malzow.

 

2.      Mit der Erarbeitung der Satzung wird das Planungsbüro Mahnel in 23936 Grevesmühlen, Rudolf – Breitscheid – Str. 11, beauftragt.

 

3.      Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich nach § 2 Abs. 1 BauGB bekannt zu machen.

 

4.      Die Stadtvertreter der Stadt Schönberg billigen die Abgrenzung für das Plangebiet gemäß Übersichtsskizze.

 

5.      Eine Umweltprüfung ist im Rahmen der Aufstellung der Satzung erforderlich.

 

 

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